Jede Ärztin bzw. jeder Arzt behandelt Privatversicherte, bei denen die Erstellung der Liquidation nach denselben Regeln vorzunehmen ist wie bei Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Werden die verbindlichen Vorgaben bei der Erbringung und Liquidation von IGeL nicht beachtet, ergeben sich für die Zahlungspflichtigen unter Umständen Argumente, die Begleichung von IGeL-Rechnungen zu verweigern.
Ebenso wie bei Privatpatientinnen und -patienten sind auch IGeL gemäß der GOÄ zu liquidieren. Die zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, gegebenenfalls als Analogabrechnung, müssen jeweils mit dem Datum der Erbringung, dem Steigerungsfaktor und dem Endbetrag ausgewiesen werden. Bei der Bemessung des Steigerungsfaktors ist auch bei der Liquidation von IGeL der nach der GOÄ vorgegebene Rahmen zu beachten. Wird der Schwellenwert (2,3- bzw. 1,8-fach) überschritten, ist auch bei IGeL eine Begründung erforderlich. Wird der nach der GOÄ mögliche Höchstwert überschritten, ist vor der Behandlung eine schriftliche Abdingung gemäß § 2 der GOÄ zu schließen.
Honorar nicht erfolgsabhängig
Ebenso wie bei Privatversicherten ist auch bei IGeL das Honorar nicht erfolgsabhängig. Bei der Liquidation von IGeL, besonders nach kosmetischen Behandlungen, ergeben sich immer wieder Probleme, wenn sich der erwartete Erfolg nicht einstellt. Dann wird häufig die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf das nicht zufriedenstellende Ergebnis verweigert. Das ärztliche nach der GOÄ liquidierte Honorar ist auch bei IGeL immer fällig. Dieser Sachverhalt sollte in dem mit der Patientin oder dem Patienten vorab zu schließenden Behandlungsvertrag erwähnt werden, etwa durch den Hinweis, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht garantiert werden kann.
Wirtschaftliche Aufklärung
Kontrovers erörtert wird, ob bei IGeL vorab die Kosten zu erläutern und zu benennen sind. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, vorab die Kosten einer geplanten Behandlung darzulegen. Inzwischen hat die sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Kostenvoranschlag) eine zunehmende Bedeutung gewonnen, weil bei kostspieligen IGeL (z. B. kosmetischen Operationen) Patientinnen und Patienten die Begleichung der Rechnung mit dem Argument verweigert haben, sie hätten die Behandlung nicht in Anspruch genommen, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. Einige Gerichte haben bei Klagen in dieser Hinsicht zumindest teilweise Recht gegeben mit der Folge, dass die Rechnungsbeträge reduziert werden mussten.
GKV-Leistungen auf Wunsch als IGeL
Vorab zur Klarstellung:
Ausgeschöpfte Budgetgrenzen für GKV-Leistungen berechtigen nicht, überschüssige Leistungen als IGeL zu liquidieren. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen können Leistungen, die auch als GKV-Leistungen erbracht werden können, bei gewünschter unwirtschaftlicher Ausführung als IGeL liquidiert werden.
Wichtig
Immer Liquidation nach der GOÄ bei IGeL, keine Pauschalliquidationen.
IGeL immer mit schriftlichen Behandlungsvertrag.
Bei IGeL die voraussichtlichen Kosten darlegen, wahrscheinlich zu berechnende GOÄ-Positionen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag benennen.
Liquidation IGeL mit „Auf Verlangen“ kennzeichnen.
Bei IGeL Steigerungsfaktoren mit individuellen Kommastellen runde Rechnungsbeträge erzielen, zum Beispiel bei der Liquidation von Attesten nach Nr. 70 der GOÄ mit dem Faktor 2,15 einen Rechnungsbetrag von 5,00 €.
Beispiel: Warzenbehandlung
Ein Patient wünscht und bestätigt der Ärztin schriftlich, dass die Entfernung von Warzen mittels Laser erfolgen soll, obwohl deren Entfernung auch durch das Auftragen von Externa möglich wäre.
Gelegentlich wünschen Patientinnen und Patienten die Erbringung von Leistungen als IGeL, obwohl diese auch nach dem EBM zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, vielleicht weil erwartet wird, dass mit IGeL bessere Ergebnisse erzielt werden.
Gewünschte Behandlungen mit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden und gewünschte Erbringungen von GKV-Leistungen als IGeL sind detailliert in dem Behandlungsvertrag zu dokumentieren mit Gegenzeichnung des Zahlungspflichtigen.
Gewünschte Leistungen kennzeichnen
In der Regel werden IGeL auf Wunsch der Patientin oder des Patienten erbracht. Auf Wunsch erbrachte Leistungen sind gemäß § 12 der GOÄ als solche zu kennzeichnen, am besten durch den Zusatz „Auf Verlangen“.
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