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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Dermatologie

Erörterungen in der Hautarztpraxis

Abrechnungsstatistiken zeigen, dass die Nr. 34 GOÄ (Erörterung) von Hautärztinnen und -ärzten relativ selten berechnet wird. Das mag am Zeitaufwand (mindestens 20 Minuten) liegen, aber auch an den schlechten Erfahrungen mit Widersprüchen von Kostenträgern. 


10.03.2023
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Um möglichen Einwänden gegen die Berechnung vorzubeugen oder sich wehren zu können, muss man sich die Nr. 34 GOÄ genau ansehen (s. Infokasten).

Nr. 34 GOÄ
„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschl. Planung eines operativen Eingriffes …, einschl. Beratung – ggf. unter Einbezug von Bezugspersonen, 300 P., 2,3-fach 40,22 €, 3,5f-ach 61,20 €.“

Nachhaltige Auswirkung auf die Lebensgestaltung

Es geht also nicht um eine medizinische Aufklärung, sondern um die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf Bereiche wie Beruf, Familie, Freizeitgestaltung, Schule. Das muss dann auch noch im „unmittelbaren“ (sachlichen und zeitnahen) Zusammenhang mit der Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung stehen. 
Außerdem muss die Auswirkung „nachhaltig“ sein. Das erfordert eine gewisse (nicht festgelegte) zeitliche Dauer der Beeinträchtigung. Die zweimalige Berechenbarkeit innerhalb von sechs Monaten spricht für eine Mindestdauer von etwa drei Monaten. Außerdem ist „nachhaltig“ damit verbunden, dass die Auswirkung auf die Lebensgestaltung nicht nur gering ist.

Die Kostenträger haben daraus „Diagnosekataloge“ zu Nr. 34 GOÄ erstellt. Diese Kataloge sind aber nicht verbindlich, entscheidend ist die individuelle Notwendigkeit der Erörterung. Diagnosen, bei denen eine Erörterung nach Nr. 34 als plausibel gesehen wird, sind z. B. Psoriasis, Neurodermitis, Malignome, schwere Akne. Nr. 34 kann bei entsprechender Diagnosestellung auch im Rahmen einer Früherkennung anfallen.

Immer hängt es von der konkreten Lebenssituation der Patientin oder des Patienten ab, wie sich die Erkrankung bei ihr oder ihm auswirkt. Zum Beispiel kann sich eine „nur mittelschwere“ Neurodermitis bei einer Schülerin relativ gering auf die Lebensgestaltung auswirken, bei einer Krankenschwester erheblich (in schweren Fällen sogar zur Berufsunfähigkeit führen).

Hinweis in den Diagnoseangaben 

Einwänden wird erfahrungsgemäß vorgebeugt, wenn man in der Rechnung nicht einfach nur die Diagnose anführt, sondern beispielsweise

  • „Verschlimmerung bei …“ oder
  • „stark beeinträchtigende …“ oder
  • „erheblich störende …“.

Besonders betrifft das Erkrankungen, die im allgemeinen Empfinden als „nicht so schlimm“ empfunden werden.

Nr. 34 bezieht fakultativ die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ein. Gerade bei anstehenden operativen Eingriffen sind häufig die Voraussetzungen für die Berechenbarkeit der Nr. 34 erfüllt. Die festgestellte Erkrankung stört die Lebensgestaltung oder sie hat sich so verschlimmert, dass nun eine Operation angezeigt ist. Eine rein medizinische Aufklärung vor Operation reicht nicht, wohl aber kann Nr. 34 berechnet werden, wenn das Gespräch wesentlich auch die Auswirkung der Erkrankung und Abwägung der Behandlungsoptionen auf die Lebensgestaltung umfasste. 

Empfehlung

Es ist empfehlenswert, den Inhalt der Erörterung und dass sie sich auf berufliche oder familiäre Umstände oder solche der Freizeitgestaltung bezog, festzuhalten. Zumindest kann man dann bei Einwänden der Patientin oder dem Patienten besser helfen, die Versicherung zum Einlenken zu bewegen. Manche Patientinnen und Patienten zahlen nach der Aufklärung über die Art des Gesprächs die Differenz auch einfach aus der eigenen Tasche.

Wichtig

  • Ob eine Erkrankung sich wesentlich („nachhaltig“) auf die Lebensgestaltung einer Patientin oder eines Patienten auswirkt, hängt von den individuellen Lebensumständen der Person ab, nicht von einem „Diagnosekatalog“.
  • In die Diagnoseangaben können ggf. auf eine Verschlimmerung der Krankheit und/oder Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hinweisende Formulierungen aufgenommen werden.
  • Nr. 34 kann auch im Rahmen einer Früherkennung notwendig sein und zusätzlich berechnet werden.
  • In Zweifelsfällen sollten zum Inhalt der Erörterung Stichworte dokumentiert werden.