Kaum ein ärztliches Fachgebiet eignet sich für ein Angebot von IGeL mehr als die Dermatologie, weil viele diagnostische und therapeutische Maßnahmen, insbesondere kosmetische, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) erbracht und abgerechnet werden können. Bei der Erbringung und Liquidation von IGeL sind definierte Regularien zu beachten, insbesondere um keine Angriffspunkte dafür zu bieten, die Begleichung von IGeL-Liquidationen zu verweigern.
Grundsätze
1. Liquidation
IGeL sind in identischer Weise zu liquidieren wie Leistungen bei Privatversicherten. Bei IGeL ergeben sich allerdings häufiger Fragen, weil den Patientinnen und Patienten bewusst ist, dass sie selbst – im Gegensatz zu Privatversicherten – zahlungspflichtig sind.
2. Behandlungsvertrag
Bei Versicherten der GKV muss vor der Erbringung von IGeL gemäß § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag (BMV) ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, mit dem klargestellt wird, dass die IGeL auf Wunsch und mit privater Rechnungsstellung erbracht werden. Und: Ein entsprechender Behandlungsvertrag ist auch bei Privatversicherten vor der Erbringung von gewünschten Selbstzahlerleistungen zu empfehlen. Grund: Handelt es sich bei den IGeL um vorwiegend kosmetische Behandlungen, werden diese von privaten Krankenversicherungen nicht erstattet. Liegt ein Behandlungsvertrag vor mit dem Hinweis, dass private Krankenversicherungen die erbrachten IGeL ggf. nicht erstatten, ist es weniger problematisch, die Betroffenen auf die eigene Zahlungsverpflichtung hinzuweisen, wenn die private Krankenkasse die erbrachten IGeL nicht bezahlt.
IGeL-Kosten: Aufklärung
Wichtig
Immer schriftlichen Behandlungsvertrag schließen und die voraussichtlichen Kosten benennen.
Bei IGeL, für die sich keine Position in der GOÄ findet, Analogberechnung gemäß § 6 der GOÄ.
Bei Überschreiten der Regelspanne (2,3-fach) auch bei IGeL Begründung erforderlich. Mit Begründung Liquidation bis zum 3,5-Fachen möglich.
Bei Überschreiten des gemäß der GOÄ höchstmöglichen Steigerungsfaktors (3,5-fach) auch bei IGeL Abdingung erforderlich.
In der Liquidation (auch bei Privatpatientinnen und -patienten) vermerken, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht wurden, etwa mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
Die voraussichtlichen Kosten der vorgesehenen IGeL sollten in dem Behandlungsvertrag mit der im Fachjargon sogenannten „wirtschaftlichen Aufklärung“ benannt werden. Entspricht das Behandlungsergebnis von IGeL nicht den Erwartungen, könnten Betroffene dazu neigen, die Begleichung von IGeL-Rechnungen ganz oder teilweise zu verweigern mit dem Argument, in Kenntnis der Kosten wären die IGeL nicht in Anspruch genommen worden.
Pauschalliquidation
IGeL sind grundsätzlich nach der GOÄ zu liquidieren. Pauschalliquidationen sind nicht zulässig. Das gilt auch für Bagatell-IGeL wie die häufig anfallenden privaten Atteste.
Beispiel:
Die meisten Atteste sind mit der Nr. 70 der GOÄ zu berechnen, 40 Punkte, 2,15-fach 5,00 €. Aber: Nach dem Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ bleibt die pauschale Berechnung einfacher Atteste in der Regel ohne Folgen, da dieser Bezahlmodus zumeist problemlos akzeptiert wird.
Analogliquidation
Werden IGeL erbracht, für die die GOÄ keine zutreffenden Positionen vorhält, ist wie bei Privatversicherten eine analoge Rechnungslegung erforderlich: Eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Position der GOÄ ist anzusetzen.
Beispiel:
Für die Entfernung von Tätowierungen gibt es keine GOÄ-Position. Je nach Umfang der Behandlung ist eine analoge Berechnung mit den GOÄ-Nrn. 2440, 2885 oder 2886 möglich.
Praxisschild
Die Berufsordnung für Ärzte gibt vor, welche Angaben auf dem Praxisschild angegeben werden dürfen. Auf besondere Sprechzeiten für IGeL darf nicht hingewiesen werden. Eine Kanalisierung kann aber erreicht werden, indem Termine für die Erbringung von IGeL zu bestimmten Zeiten außerhalb der Sprechstundezeiten vereinbart werden verbunden mit dem Hinweis, dass bei dieser Konstellation nicht mit Wartezeiten zu rechnen ist. Bei nicht zulässigen Angaben auf dem Praxisschild hat es schon häufiger kostenpflichtige Abmahnungen von „auf diesen Sachverhalt“ spezialisierten Anwälten gegeben.