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Dermatologie, Abrechnung Dermatologie Abrechnung, HAUT
IGeL-Tipp | Dermatologie

Als IGeL zu berechnende Leistungen

Während bei vielen Leistungen nicht eindeutig festgelegt ist, ob sie als IGeL liquidiert werden können, beispielsweise Nachbehandlungen nach kosmetischen Eingriffen, sind bestimmte Leistungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder durch die Bewertung im IGeL-Monitor immer als IGeL zu berechnen. Von diesen Leistungen sind einige auch für Dermatologinnen und Dermatologen relevant.


13.02.2023
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Zitierweise: HAUT 2023;34(1):39.

Immunglobulin-G-Bestimmung

Der IGeL-Monitor bewertet die Immunglobulin-G-Bestimmung im Rahmen der Diagnostik einer Nahrungsmittelallergie „negativ“. Die Bestimmung ist grundsätzlich als IGeL zu liquidieren.

Protein C-Bestimmung

Der IGeL-Monitor bewertet die Einschätzung des Thromboserisikos mittels dieser Untersuchung als „tendenziell negativ“, somit zu berechnen als IGeL.

Laserepilationen

Laserepilationen sind gemäß einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.2.2016, Az.: L 5 KR 226/15) in allen Körperregionen als IGeL zu liquidieren, auch bei krankhaftem und entstellendem Haarwuchs im Gesicht oder an den Händen. Ausnahme: Epilationen nach den GOP 02325 bis 02328 bei Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau.

Vorsorgliche Vitamin-B-12-Bestimmung

Vitaminbestimmungen ohne eindeutige medizinische Indikation sind IGeL. Vitaminbestimmungen gehören zu den am häufigsten gewünschten Selbstzahlerleistungen, insbesondere Bestimmungen von Vitamin B-12. Der IGeL-Monitor bewertet diese Bestimmung als „unklar“. Vitamin-Checks sind als IGeL zu berechnen, wenn keine Symptome eines Vitaminmangels vorliegen.

Wichtig

Beim Angebot von IGeL abklären, ob deren Erbringung und Liquidation als IGeL durch die Rechtsprechung oder durch den IGeL-Monitor gedeckt ist.

Auch bei Leistungen, die zweifelsfrei als IGeL zu berechnen sind, vorab ­immer einen schriftlichen ­Behandlungsvertrag schließen.

Eigenbluttherapie

Auch in Hautarztpraxen werden Eigenbluttherapien durchgeführt, z. B. bei Psoriasis. Da im EBM für diese Leistung keine berechnungsfähige Position verzeichnet ist, ist sie als IGeL abzurechnen.

Aknebehandlung

Bereits 2007 stellte die Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen fest: „Kosmetische Maßnahmen zur Aknebehandlung sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der Krankenkassen“. Diese Feststellung legt allerdings nicht fest, bei welcher Ausprägung einer Akne kosmetische Maßnahmen ausreichend bzw. ab wann ärztliche Leistungen, die nach dem EBM zu berechnen wären, indiziert sind. Hier ist die Hauärztin bzw. der Hautarzt gefordert, aufgrund der eigenen Erfahrung und mit Fingerspitzengefühl eine Entscheidung zu treffen.

Akupunktur

Akupunkturen werden auch in Hautarztpraxen als alternative oder ergänzende Behandlungsmaßnahme gewünscht. Da Akupunkturen nur bei chronischen Schmerzen der Kniegelenke oder der Lendenwirbelsäule als Kassenleistung berechnungsfähig sind, sind Akupunkturen in Hautarztpraxen IGeL.

Intensives gepulstes Licht (IPL)

In Hautarztpraxen wird IPL bei einigen Indikationen eingesetzt, z. B. bei teleangiektatischen Hautrötungen, zur Entfernung störender Behaarung usw. IPL kann nicht als selektive Fototherapie nach dem EBM (Nr. 30430 und 30431) berechnet werden und ist somit als IGeL zu liquidieren.

Laserbehandlung von Varizen

Grundsätzlich sind Laserbehandlungen von Varizen IGeL. Aber: Einige Krankenkassen haben Sondervereinbarungen zur Kostenerstattung dieser Leistung geschlossen. Dieser Sachverhalt ist somit im Einzelfall abzuklären, nämlich ob eine Liquidation als IGeL angezeigt oder ob eine Kostenerstattung durch die zuständige Krankenkasse möglich ist.