Beispielhaft ist die folgende Leserfrage: „Sie sagen, eine Honorarvereinbarung sei auch für Faktoren zwischen 2,3 und 3,5 möglich. Dies beträfe Fälle, in denen kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Steigerung vorläge. Wo finde ich ein Muster?“
Unsere Antwort:
Honorarvereinbarungen werden bisher meist dann abgeschlossen, wenn ein Steigerungsfaktor oberhalb von 3,5 vereinbart werden soll, zum Beispiel zur Erzielung eines marktgerechten Honorars bei ästhetisch indizierten Selbstzahlerleistungen. Angesichts der bei erheblich gestiegenen Kosten ausbleibenden Gebührenanpassung in der GOÄ und der völligen Ungewissheit, ob und wann sich das ändern wird, fordern sogar Ärztetagsbeschlüsse, dass die Ärztekammern ihre Mitglieder über die von uns angesprochene Möglichkeit informieren sollten.
Was grundsätzlich bei einer Honorarvereinbarung zu beachten ist, darüber haben wir in der betreffenden Ausgabe des „Wirtschaftsmagazins“ informiert. Dass die Honorarvereinbarung auch für einen Faktor zwischen 2,3 und 3,5 abgeschlossen werden kann, braucht nicht lange diskutiert zu werden. Es ist direkt aus dem § 12 GOÄ ersichtlich. Dort lautet im Absatz 3 der Satz 3: „Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre …“. Und in Satz 1 heißt es: „Überschreitet eine berechnete Gebühr … das 2,3-Fache des Gebührensatzes …“.
Damit wird genau der Fall bestätigt, dass der 2,3-fache Faktor mittels einer Honorarvereinbarung überschritten wird.
► Einen Mustertext für eine Honorarvereinbarung gibt es zum Beispiel unter www.buedingen-med.de/goae-abrechnung-honorarvereinbarung-rechtlich- absichern/.
Wichtig
Wenn kein nach § 5 GOÄ zulässiger Grund für eine Faktorerhöhung besteht, kann ein Faktor zwischen 2,3 bis 3,5 auch mit einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ bestimmt werden.
Bei konsiliarischer Tätigkeit für ein Krankenhaus sind die Gebühren nur dann zu mindern (um 15 %), wenn es sich um einen Privatversicherten handelt, der selbst Rechnungsempfänger ist.
Minderungspflicht nach § 6a GOÄ
Wenn eine niedergelassene Hautärztin bzw. ein Hautarzt zum Konsil (ggf. auch zur Mitbehandlung) bei in stationärer Behandlung befindlichen Personen hinzugezogen wird, muss man unterscheiden, ob die Patientin oder der Patient gesetzlich oder privat versichert ist. Im ersten Fall spricht man vom sogenannten „Regelleistungspatienten“, im zweiten vom „Wahlleistungspatienten“. Bei Regelleistungspatienten erhält das Krankenhaus die Rechnung, im zweiten die Patientin oder der Patient selbst.
Die Rechnung beim Regelleistungspatienten richtet sich nach dem mit dem Krankenhaus geschlossenen Konsiliarvertrag. Meist wird darin die Abrechnung nach der GOÄ unter Einhaltung bestimmter Steigerungsfaktoren vereinbart. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2009 (Aktenzeichen III ZR 110/09) können das auch Faktoren unter 1,0 oder sogar Pauschalen (keine Abrechnung nach GOÄ) sein. Eine Minderungspflicht nach § 6a GOÄ greift hier nicht, auch nicht bei Abrechnung nach der GOÄ.
Denn § 6a GOÄ (Gebühren bei stationärer Behandlung“) spricht davon, dass die Gebühren bei „privatärztlichen“ stationären (sowie teil-, vor- und nachstationären) Leistungen zu mindern sind. „Privatärztlich“ ist der Regelleistungspatient eben nicht. Die „privatärztliche“ Behandlung ist gemäß § 17 Krankenhaus-Entgelt-Gesetz nur durch angestellte oder beamtete Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses möglich (die sogenannten „Wahlärzte“). Sie erstreckt sich danach aber auch auf Leistungen externer Ärztinnen und Ärzte (damit auch der niedergelassenen Ärztin bzw. des Arztes), die von den Wahlärzten herangezogen werden. Man sagt, die externe Ärztin oder der Arzt wird in diesem Fall zum „Mitglied der Wahlleistungskette“. Dabei ist gleich, ob die Behandlung der Patientin oder des Patienten im Krankenhaus oder in der eigenen Praxis stattfindet.
In der Rechnung, die der Patientin oder dem Patienten gestellt wird, sind dann gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ die „Gebühren“ um 15 % zu mindern. Nur die „Gebühren“, das sind die Honorare für Leistungen von der Nr. 1 GOÄ an, aber nicht Wegegeld (§ 8 GOÄ), Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) oder Auslagenersatz gemäß § 10 GOÄ.