§ 6 Abs. 2 GOÄ
„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Die erbrachte Leistung darf weder methodisch notwendig sein, um eine andere, berechnete Leistung zu erbringen, noch von einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nur eine Modifikation sein. Nur dann ist sie „selbständig“. Bei der Abgrenzung zur Modifikation sind die Begrifflichkeiten entscheidend. Kann die erbrachte Maßnahme unter einer in der GOÄ enthaltenen Leistung dem Text nach subsumiert werden, darf sie nicht zusätzlich analog abgerechnet werden. Ein prägnantes Beispiel dafür ist die vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnte Analogabrechnung der Nr. 2562 für die Anwendung eines Navigationssystems bei einer Endoprothesen-Operation. Gleiches gilt für die sehr lange Dauer einer Beratung. Ist dafür keine spezielle Beratungsleistung der GOÄ (z. B. die Nr. 34 Erörterung) zutreffend, bleibt nur der höhere Faktor zu Nr. 1 oder 3 GOÄ.
Gleichwertig
§ 6 Abs. 2 verlangt, dass die Analogabrechnung „gleichwertig“ erfolgt. Das heißt, das aus der Analogabrechnung resultierende Honorar muss sich an dem orientieren, was die GOÄ für (ungefähr) vergleichbare Leistungen vorsieht. Die ausbleibende Honorarsteigerung in der GOÄ darf nicht durch Analogabrechnung „eingepreist“ werden.
„Gleichwertig“ hat auch zur Folge, dass Abrechnungsbestimmungen der in der GOÄ angeführten Leistung(en), mit denen die Analogabrechnung erfolgt, erhalten bleiben. So führt es auch die Bundesärztekammer (BÄK) in ihren Erläuterungen zur Analogabrechnung aus. Das gilt ebenfalls für die Zuschläge bei ambulanten Operationen. Dazu verhält sich die BÄK aber widersprüchlich (vgl. Ausgabe 3/2024).
Auswahlkriterien
Zur Wahl der für die gleichwertige Analogabrechnung heranzuziehenden GOÄ-Leistungen sollen die Kriterien „Art, Kosten und Zeitaufwand“ bedacht werden. Das gelingt oft nur eingeschränkt, denn ist die „Art“ sehr ähnlich, ist das oft eine „Modifikation“ und eine Analogabrechnung ist nicht erlaubt. Bei der Wahl der zur Analogabrechnung heranzuziehenden GOÄ-Positionen können „Kosten und Zeitaufwand“ dazu führen, die Analogabrechnung auch mit Leistungen eines anderen Gebiets (anderer GOÄ-Abschnitt), der Kombination von Leistungen oder mit von der tatsächlich erbrachten Leistung sehr unterschiedlichen Leistungen vorzunehmen.
„Analoglisten“
Jede Ärztin bzw. jeder Arzt darf analog abrechnen. Um das Suchen nach den für die tatsächlich erbrachte Leistung passenden GOÄ-Ziffern zu erleichtern, gibt es „Analoglisten“ (z. B. bei der BÄK). Weiterer Zweck dieser Listen ist eine „Friedensstiftung“. Sind die Vorschläge in einer solchen Liste nachvollziehbar, werden sie von den Kostenträgern in der Regel akzeptiert. Insbesondere gilt das für das „Analogverzeichnis“ der BÄK, das aber für Hautärztinnen und Hautärzte wenig relevant ist. Zusätzlich veröffentlicht die BÄK Empfehlungen zur Analogabrechnung im Deutschen Ärzteblatt. Hautärztlich relevant sind vor allem die Analogabrechnung der Video-Dermatoskopie, zur dermatologischen Lasertherapie und zur Photodynamischen Therapie (PDT). Auch wenn man mit den Empfehlungen der BÄK nicht immer einverstanden ist, die Durchsetzbarkeit einer anderen Abrechnung ist kaum möglich.
Rechnungsstellung
Zur Bestimmung des § 12 Abs. 4 bitten wir Sie, die GOÄ heranzuziehen. Danach ist verlangt, dass man zuerst das anführt, was man tatsächlich gemacht hat. Dann folgt ein Hinweis auf die Analogabrechnung, am besten mit dem Wort „analog“.
Anschließend wird die zur analogen Abrechnung herangezogene GOÄ-Leistung wie auch sonst in der Rechnungsstellung mit deren Nummer, Kurztext, Faktor und Betrag angeführt. Bei Leistungen aus dem Analogverzeichnis der BÄK empfiehlt sich, das dort enthaltene „A“ und die dazugehörige Nummer anzuführen. Beispiel: Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen analog Nr. 612, Ganzkörperplethysmografische Untersuchung, 1,8-fach, 79,42 €
Man kann auch noch eine Anmerkung wie „gemäß Empfehlung Bundesärztekammer“ anfügen, was aber entbehrlich ist.
Wichtig
- Analogabrechnung heißt, eine erbrachte Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, mit in der GOÄ vorhandenen Leistungen abzurechnen.
- In der Rechnungsstellung wird zuerst die tatsächlich erbrachte Leistung angeführt, dann „analog“, gefolgt von Bezeichnung, Faktor und Betrag der zur Analogabrechnung herangezogenen Gebührenposition(en) der GOÄ.