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EBM-Tipp

Abrechnung in Gemeinschaftspraxen

Vertragsärztinnen und -ärzte mit überwiegend angiologischem bzw. phlebologischem Leistungsspektrum sind zunehmend in Gemeinschaftspraxen tätig. Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen sind bestimmte Vorgaben zu beachten.


20.01.2023
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ZITIERWEISE: VASOMED 2023; 35(1): 34

Werden bei der Abrechnung erbrachter Leistungen in Gemeinschaftspraxen bestimmte Vorgaben nicht beachtet, können daraus einerseits Streichungen abgerechneter Leistungen resultieren, andererseits kann die Nichtbeachtung bestimmter Abrechnungsvorteile unnötige Honorarverluste bedingen.

Genehmigungspflichtige Leistungen

In Gemeinschaftspraxen vertreten sich die Ärztinnen und Ärzte bei Urlaub, Krankheit usw. in der Regel gegenseitig. Bei Vertretungen hat die vertretende Ärztin bzw. der Arzt die erbrachten Leistungen unter der eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR) abzurechnen – auch die Leistungen, die sie oder er bei Patientinnen und Patienten der vertretenen Kollegin oder des Kollegen erbringt. Problem: Hat Ärztin A z. B. die Genehmigung zur Abrechnung der intrakraniellen hirnversorgenden Gefäße mittels Duplexverfahren nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 33071 Arzt B aber nicht, kann Arzt B bei Vertretung von Ärztin A diese GOP nicht unter seiner LANR abrechnen. 

Gegenseitige Vertretungen

Gemäß § 17 Abs. 3 Bundesmantelvertrag (BMV) haben Vertragsärztinnen und -ärzte Abwesenheiten von mehr als sieben Tagen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter Benennung der sie vertretenden Ärztinnen und Ärzte zu melden, auch in Gemeinschaftspraxen. Ein Unterlassen der Meldung kann unangenehme Folgen haben: Die Vertreterin bzw. der Vertreter rechnet, insbesondere bei längeren Vertretungen, die bei Patientinnen und Patienten der vertretenen Kollegin bzw. des Kollegen zu erbringende Leistungen unter der eigenen LANR ab und gerät damit unter Umständen in die Mühlen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen nicht plausibler Leistungsmengenausweitung. Wurde die Abwesenheit der Kollegin oder des Kollegen nicht der KV gemeldet, kann zur Entlastung nicht die Vertretung der Kollegin oder des Kollegen und die dadurch bedingte Leistungsmengenzunahme angeführt werden, was bei Meldung der Vertretung in der Regel als Begründung für die Leistungsmengenzunahme anerkannt wird. 

Abrechnung bei Mindestkontaktzahl

Die Berechnung bestimmter GOP setzt eine Mindestzahl von Arzt-Patienten-Kontakten (APK) im Quartal voraus. Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM hat die Ärztin bzw. der Arzt die entsprechenden GOP unter der eigenen LANR zu berechnen, die oder der die Vollständigkeit der obligaten Leistungsbestandteile einer GOP erbracht hat. Beispiel: GOP 02310, Behandlung offener Wunden, mindestens drei persönliche APK, erster und zweiter APK Kontakt Ärztin A, dritter APK Arzt B, Arzt B berechnet die GOP 02310 unter seiner LANR.

Fachübergreifende Gemeinschaftspraxen

Angiologisch bzw. phlebologisch tätige Ärztinnen und Ärzte sind auch in Gemeinschaftspraxen mit Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgebiete niedergelassen, z. B. mit Internistinnen und Internisten des hausärztlichen Versorgungsbereichs (Hausärztinnen und Hausärzte). Auch hier muss bei mehreren geforderten APK die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leistungen vollständig erbracht hat, die entsprechende GOP unter der eigenen LANR abrechnen. Ein weiteres Beispiel noch einmal anhand der GOP 02310: Mindestens drei persönliche APK, erster APK Angiologe mit Berechnung einer der Grundpauschalen 13290 bis 13292, zweiter APK Angiologe mit Berechnung einer Duplexsonographie gemäß GOP 33072, dritter APK Internistin hausärztlicher Versorgungsbereich, Grundpauschale 03000 plus 02310.

Gegenseitige Vertretungen in fachübergreifenden bzw. versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen sind problematisch, weil die Vertretung grundsätzlich derselben Facharztgruppe angehören soll wie die vertretene Ärztin bzw. der vertretene Arzt. In Zweifelsfällen sollte bei dieser Konstellation vorab die zuständige KV konsultiert werden.

Fazit
  • Bei Vertretungen von Kolleginnen und Kollegen in Gemeinschaftspraxen darf die Vertretung nur genehmigungspflichtige Leistungen abrechnen, für die sie oder er selbst eine Genehmigung hat, auch wenn die vertretene Person die entsprechenden Genehmigungen hat, die Vertretung aber nicht.

  • Vertretungen länger als eine Woche sind der KV unter Benennung der Vertretung(en) zu melden.

  • Ein Unterlassen der Vertretermeldung kann wegen einer überproportionalen Leistungsmengenzunahme der Ärztin oder des Arztes, die oder der die Vertretung wahrnimmt, unangenehme Folgen bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach sich ziehen.