Für die Vereinbarung von Behandlungsterminen bei Ärztinnen und Ärzten des fachärztlichen Versorgungsbereichs über die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden seit dem 1. Januar 2023 in Abhängigkeit von der Frist bis zum Behandlungstermin höhere Zuschläge auf die Grundpauschalen gezahlt, ebenso für Fälle, in denen die Vermittlung eines Termins durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfolgt.
In Hausarztvermittlungsfällen wurden die erbrachten Leistungen bis Ende 2022 nur dann extrabudgetär vergütet, wenn die Behandlung innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt erfolgte. Diese Frist wurde jetzt bis zum 35. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit verlängert.
Details bei Behandlungsnotwendigkeit
Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch die Patientin oder den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beginnt, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Die Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Terminvereinbarung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war, trifft die Hausärztin oder der Hausarzt.
Als Zuschlagsnummer wurde für internistische Angiologinnen und Angiologen die Nr. 13298, für fachärztlich tätige Internistinnen und Internisten die Nr. 13228 festgelegt, beide Positionen fristabhängig mit einer Zusatzkennung (s. Tab. 1). Alles Weitere, nämlich die Zuordnung zur altersgruppenspezifischen Grundpauschale und die Berechnung des Zuschlags, übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS).
Tab.1: Zusatznummer und Zusatzkennung B, C oder D und Erhöhung der Grundpauschalen bei Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis
Termin 1. bis 4. Tag
100 %
13298 B bzw.13228 B
Termin 5. bis 14. Tag
80 %
13298 C bzw.13228 C
Termin 15. bis 35. Tag
40 %
13298 D bzw.13228 D
Unverändert gilt: Hausarztvermittlungsfälle sind im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „3“ zu kennzeichnen und werden extrabudgetär vergütet.
Zuschläge und extrabudgetäre Vergütung für Vermittlungsfälle über die TSS
Neben einer Erhöhung der Zuschläge für Vermittlungsfälle über die TSS gibt es Änderungen bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge (s. Tab. 2). Maßgeblich für den Beginn der Frist der TSS-Terminfälle ist nicht mehr der Tag der Kontaktaufnahme mit der TSS, sondern der Tag der Terminvermittlung.
Tab. 2: Kennzeichnung und Erhöhung der Grundpauschale bei TSS-Terminfällen
TSS-Akutfall (innerhalb von 24 Stunden)
200 %
13298 bzw. 13228 A
Termin bis 4. Tag
100 %
13298 bzw. 13228 B
Termin 5. bis 14. Tag
80 %
13298 bzw. 13228 C
Termin bis 35. Tag
40 %
13298 bzw. 13228 D
Unverändert gilt: Die Kennzeichnung von TSS-Terminfällen erfolgt im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ bei TSS-Terminfällen und „2“ bei TSS-Akutfällen. Alle Leistungen in diesen Fällen werden extrabudgetär vergütet.
Fazit
Bei Terminvereinbarungen wegen der dann deutlich höheren und extrabudgetären Vergütung möglichst kurzfristige Termine vergeben.
Bei Terminfällen Angabe der Zuschlagsnummer Nr. 13298 bzw. 13228 mit A, B, C, oder D und der zutreffenden Kontaktart im KVDT-Feld 4103 mit „1“, „2“ oder „3“.
Die Zusatzkennung A und eine Erhöhung der Grundpauschale um 200 % ist nur bei der Vermittlung von Akutfällen (Termin innerhalb von 24 Stunden) durch die TSS möglich.
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