In Kapitel 1 des EBM sind unabhängig von der Arztgruppenbezeichnung berechnungsfähige Gebührenordnungspositionen (GOP) verzeichnet. Die Auswertung der Abrechnungen zeigt, dass die GOP dieses Kapitels häufig nicht beachtet werden oder dass deren Abrechnungsmodalitäten nicht bekannt sind.
Unvorhergesehene Inanspruchnahmen der Ärztin oder des Arztes, auch telefonische, zu den in den Leistungslegenden genannten Zeiten sind mit diesen GOP berechnungsfähig, allerdings nur wenn zu diesen Zeiten keine Sprechstunden stattfinden bzw. keine Patientinnen und Patienten mehr behandelt werden. Verabredete Inanspruchnahmen oder Telefonanrufe sind nicht nach den GOP 01100 oder 01101 berechnungsfähig. Beispiel: Die Sprechstunde ist beendet, alle Patientinnen und Patienten haben die Praxis verlassen. Um 19:15 Uhr hält sich die Ärztin noch in der Praxis auf. Ein Patient kommt unangemeldet in die Praxis bzw. ruft an: GOP 01100. Das gilt auch, wenn die Ärztin außerhalb der Praxis, etwa auf dem Heimweg, nach 19:00 Uhr angesprochen und um Rat gefragt wird. Erfolgt die unvorhergesehene Inanspruchnahme der Ärztin nach 22:00 Uhr oder an Wochenenden bzw. Feiertagen ist die GOP 01101 zu den in der Leistungslegende genannten Zeiten zu berechnen.
GOP 01102 (11,61 Euro)
Die GOP 01102 ist auch für vereinbarte Inanspruchnahmen an Samstagen zwischen 7:00 und 19:00 Uhr berechnungsfähig. Viele Ärztinnen und Ärzte berichten über positive Erfahrungen mit Sprechstunden an Samstagen. Telefonate können dann in der Samstagssprechstunde gebündelt werden, um z. B. Befunde zu besprechen. Dabei ist es unerheblich, ob die vereinbarte Inanspruchnahme persönlich oder telefonisch erfolgt oder ob die Ärztin bzw. der Arzt die Patientin oder den Patienten anruft oder umgekehrt.
GOP 01435 (10,11 Euro)
Die GOP 01435 ist für eine telefonische Beratung berechnungsfähig oder für eine telefonische oder persönliche Beratung von Bezugspersonen. Bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten (APK) ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig. Und: Wird in demselben Quartal eine Grundpauschale berechnet, entfällt die GOP 01435.
Abrechnungsbeispiele
Ein Patient ruft im Folgequartal an, kommt in dem Quartal aber nicht persönlich in die Praxis.
Eine Bezugsperson kontaktiert die Ärztin im Folgequartal persönlich in der Praxis oder ruft an, die Patientin selbst kommt in dem Quartal nicht in die Praxis.
Sonderfall Gemeinschaftspraxis: Arzt A wird persönlich konsultiert und berechnet eine Grundpauschale unter seiner Arztnummer. Später in demselben Quartal ruft die Patientin Ärztin B an oder eine Bezugsperson konsultiert Ärztin B persönlich oder telefonisch. Ärztin B berechnet unter ihrer Arztnummer die GOP 01435, da die Berechnung der GOP 01435 nur in demselben Arztfall neben der Berechnung einer Grundpauschale ausgeschlossen ist.
Hinweis: Telefonische oder persönliche Kontakte mit der Ärztin oder dem Arzt zu den in den Leistungsbeschreibungen der GOP 01100 bis 01102 genannten Uhrzeiten sollten mit diesen GOP abgerechnet werden, weil diese GOP nicht entfallen, wenn eine Grundpauschale abgerechnet wird.
GOP 01436 (2,07 Euro)
Die GOP 01436 ist zwar unter Honoraraspekten weniger interessant, sollte aber dennoch in berechtigten Fällen nicht vergessen werden. Die GOP 01436 ist berechnungsfähig, wenn Patientinnen und Patienten zur Durchführung bestimmter Leistungen überwiesen werden.
Überweisung zur Durchführung einer Auftragsleistung, z. B. zu einer Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße (GOP 13300 Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Angiologie, GOP 33070 Internistinnen und Internisten ohne Schwerpunkt, Phlebologinnen und Phlebologen). Bei Überweisungen zur Durchführung von Auftragsleistungen ist keine Grundpauschale berechnungsfähig. Zusätzlich zur Auftragsleistung kann lediglich die GOP 01436 berechnet werden. Diese Konstellation kommt in angiologischen und phlebologischen Praxen relativ selten vor, weil in der Regel zur Mitbehandlung überwiesen wird, wobei dann eine Grundpauschale berechnet werden kann.
Fazit
Bei unvorhergesehenen persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen zu den in den Leistungslegenden der GOP 01100 und 01101 genannten Zeiten diese GOP abrechnen.
Bei vereinbarten persönlichen oder telefonischen Inanspruchnahmen an Samstagen von 7:00 bis 19:00 Uhr GOP 01102 berechnen. Vereinbarte Telefonsprechstunden für Samstage erwägen.
GOP 01436 bei Auftragsleistungen ansetzen.
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