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Abrechnungstechnisch neuer Patient bei Krankenkassenwechsel

Die unterschiedliche Höhe der Beitragssätze und der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen kann für Versicherte Veranlassung sein, ihre Krankenkasse zu wechseln. Wechseln gesetzlich Versicherte zu einer anderen Krankenkasse, sind bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen und bei Verordnungen besondere Konstellationen zu beachten. 


24.08.2023
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ZITIERWEISE: VASOMED 2023; 35(5): 184

Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen weichen um etwa ein bis zwei Prozentpunkte voneinander ab, auch die Zusatzbeiträge der Krankenkassen sind nicht einheitlich. Wie bei den Beitragssätzen sind die Versicherten auch bei den Zusatzbeiträgen hälftig zahlungspflichtig. Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich und werden nahezu jährlich geändert, für das Jahr 2023 sind sie auf 0,8 bis 1,9 % festgelegt, für 2024 sind Erhöhungen geplant. Was vielen Versicherten nicht bekannt ist und worauf die Krankenkassen – wenn überhaupt – nur diskret hinweisen ist, dass bei der Erhebung bzw. einer Erhöhung der Zusatzbeiträge den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zusteht und zwar zum Ende des Monats, in dem die Erhöhung bekannt gegeben wird. 

Abrechnung bei Kassenwechsel

Wechselt eine Patientin oder ein Patient im laufenden Quartal die Kasse und findet nach dem Kassenwechsel in demselben Quartal eine weitere Behandlung statt mit einer anderen neuen elektronischen Gesundheitskarte, resultiert daraus abrechnungstechnisch ein neuer Fall, quasi eine neue Patientin bzw. ein neuer Patient. Gemäß Bundesmantelvertrag beinhaltet ein Behandlungsfall alle bei demselben Versicherten in demselben Quartal durch dieselbe Ärztin bzw. denselben Arzt (dieselbe Praxis) zu Lasten derselben Krankenkasse erbrachten Leistungen. Ändert sich ein Parameter, liegt ein neuer Behandlungsfall vor. Damit bedingt ein Wechsel der Krankenkasse das Vorliegen eines neuen Behandlungsfalls mit der Folge, dass alle EBM-Positionen, die bezogen auf das Quartal oder den Krankheitsfall begrenzt berechnungsfähig sind, erneut in vollem Umfang berechnet werden können. Auch für angiologische und phlebologische Praxen ist dies von Bedeutung, da eine ganze Reihe von auf den Behandlungsfall bezogen begrenzt berechnungsfähige Positionen erneut in demselben Quartal bei derselben Patientin bzw. demselben Patient abgerechnet werden können:

  • Die Grundpauschalen 13290 bis 13292 einschließlich der Zusatzpauschalen 13294, 13296 und 13297
  • Die Angiologiepauschale 13300
  • Der phlebologische Basiskomplex 30500
  • Verödung von Varizen 30501, bis zu fünfmal je Behandlungsfall
  • Behandlung sekundär heilender Wunden und/oder Dekubitalulzera 02310 

Für Angiologinnen und Angiologen ist besonders die erneute Berechnung der Angiologiepauschale und der Grundpauschalen von Bedeutung.
Erfolgt der Kassenwechsel zeitgleich mit dem Beginn eines neuen Quartals, entfallen diese Abrechnungsvorteile gegenüber einem Kassenwechsel im Laufe des Quartals und greifen auch nur dann, wenn dieselbe Patientin oder derselbe Patient vor und nach dem Kassenwechsel in die Praxis kommt. 
Hinweis: Die sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysma 01748 ist bei Männern ab dem Alter von 65 Jahren nur einmal lebenslang berechnungsfähig, somit nicht erneut bei einem Kassenwechsel.

DMP

Hat sich eine Patientin oder ein Patient für ein Disease-Management-Programm (DMP) eingeschrieben, ist bei einem Kassenwechsel eine Neueinschreibung bei der neuen Kasse erforderlich.

Selektivverträge

Bei Teilnahme an einem Selektivvertrag ist eine Neueinschreibung bei der neuen Kasse erforderlich, falls diese ebenfalls Selektivverträge anbietet. Andernfalls endet die Teilnahme an Selektivverträgen.

Verordnungen

Auch hinsichtlich der Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wirkt sich ein Wechsel der Krankenkasse aus. Hat z. B. die bisherige Kasse Kosten für Arzneimittel im Off-Label-Use übernommen, ist bei der neuen Kasse ein entsprechender Antrag zu stellen.

Fazit

  • Bei Ersterhebung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht.
  • Die Zusatzbeiträge werden nahezu jährlich angepasst und liegen im Jahr 2023 zwischen 0,8 und 1,9 %, hälftig zahlungspflichtig für Arbeit­geber/Arbeitnehmer.
  • Bei Kassenwechsel im Laufe des Quartals sind alle auf den Quartals- und Krankheitsfall bezogen begrenzt berechnungsfähigen EBM-Positionen erneut berechnungsfähig.