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Urologie, Abrechnung Urologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Urologie

Erörterung nach GOÄ 34 in der urologischen Praxis

Abrechnungsstatistiken zeigen, dass manche Urologinnen und Urologen die GOÄ 34 viel seltener berechnen als der Fachgruppendurchschnitt. Grund dafür sind vor allem schlechte Erfahrungen mit „routinemäßigen“ Widersprüchen von Kostenträgern.


06.04.2024
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Nr. 34 GOÄ

„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung, ggf. einschl. Planung eines operativen Eingriffes …, einschl. Beratung – ggf. unter Einbezug von Bezugspersonen“, 300 Punkte, 2,3-fach 40,22 €, 3,5-fach 61,20 €.

… ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig. Neben Nr. 34 … nicht Nummern 1, 3, 4, 15 und/oder 30 … .“


Bei der Nr. 34 geht es nicht um eine medizinische Aufklärung, sondern um die Erörterung der Auswirkungen einer Krankheit auf Bereiche wie Beruf, Familie, Freizeitgestaltung, Schule.

Das muss auch noch im „unmittelbaren“ (sachlichem und zeitnahen) Zusammenhang mit der Feststellung oder Verschlimmerung der Erkrankung stehen. Außerdem muss die Auswirkung „nachhaltig“ sein. Das erfordert eine gewisse zeitliche Dauer der Beeinträchtigung. Die zweimalige Berechenbarkeit innerhalb von sechs Monaten spricht für eine Mindestdauer von etwa drei Monaten. Außerdem ist „nachhaltig“ damit verbunden, dass die Auswirkung auf die Lebensgestaltung nicht nur gering ist.

Die Kostenträger haben daraus „Diagnosekataloge“ zu Nr. 34 GOÄ erstellt. Diese Kataloge sind aber nicht verbindlich, entscheidend ist die individuelle Notwendigkeit der Erörterung. Diagnosen, bei denen eine Erörterung nach Nr. 34 als plausibel gesehen wird, sind z. B. Karzinome, manifeste Niereninsuffizienz, Erektile Dysfunktion, unerfüllter Kinderwunsch, chronische Zystitis. Nr. 34 kann bei entsprechender Diagnosestellung auch im Rahmen einer Früherkennung anfallen.

Immer hängt es von der konkreten Lebenssituation der Patientin oder des Patienten ab, wie sich die Erkrankung bei ihr bzw. ihm auswirkt. Beispielsweise kann sich eine „nur mittelschwere“ Harninkontinenz bei einer Schülerin nur relativ gering auf die Lebensgestaltung auswirken, bei einer Krankenschwester erheblich (in schweren Fällen sogar zur Berufsunfähigkeit führen).

Ob eine Erkrankung sich wesentlich („nachhaltig“) auf die Lebensgestaltung einer Patientin oder eines Patienten auswirkt, hängt von den individuellen Lebensumständen der Person ab, nicht von einem „Diagnosekatalog“.

In die Diagnoseangaben können auf eine Verschlimmerung der Krankheit und/oder Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hinweisende Formulierungen aufgenommen werden.

Nr. 34 kann auch im Rahmen einer Früherkennung notwendig sein und zusätzlich berechnet werden.

Stichworte zum Inhalt der Erörterung und ggf. auch der Dauer zu dokumentieren kann bei Nichterstattung die Patientin oder den Patienten von der Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen.

Hinweis in den Diagnoseangaben 

Einwänden wird erfahrungsgemäß vorgebeugt, wenn man in der Rechnung nicht einfach nur die Diagnose anführt, sondern beispielsweise: 

  • „Verschlimmerung bei …“ oder
  • „stark beeinträchtigende …“ oder
  • „erheblich störende …“

Besonders betrifft das Erkrankungen, die im allgemeinen Empfinden als „nicht so schlimm“ empfunden werden.

Nr. 34 bezieht fakultativ die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken ein. Gerade bei anstehenden operativen Eingriffen sind häufig die Voraussetzungen für die Berechenbarkeit der Nr. 34 erfüllt. Die festgestellte Erkrankung stört die Lebensgestaltung oder sie hat sich so verschlimmert, dass nun eine Operation angezeigt ist. Eine rein medizinische Aufklärung vor der Operation reicht aber nicht. Nr. 34 kann berechnet werden, wenn das Gespräch wesentlich auch die Auswirkung der Erkrankung und die Abwägung der Behandlungsoptionen auf die Lebensgestaltung umfasste. 

Es ist empfehlenswert, den Inhalt der Erörterung und dass sie sich auf beruf­liche oder familiäre Umstände oder solche der Freizeitgestaltung bezog, festzuhalten. Zumindest kann man bei Nichterstattung dann der Patientin oder dem Patienten besser helfen, Einwänden des Kostenträgers zu begegnen. Nicht selten bezahlen Patientinnen und Patienten nach der Information den nicht erstatteten Betrag aus eigener Tasche.

Wichtig

  • Ob eine Erkrankung sich wesentlich („nachhaltig“) auf die Lebensgestaltung einer Patientin oder eines Patienten auswirkt, hängt von den individuellen Lebensumständen der Person ab, nicht von einem „Diagnosekatalog“.
  • In die Diagnoseangaben können auf eine Verschlimmerung der Krankheit und/oder Beeinträchtigung der Lebensgestaltung hinweisende Formulierungen aufgenommen werden.
  • GOÄ 34 kann auch im Rahmen einer Früherkennung notwendig sein und zusätzlich berechnet werden.
  • Stichworte zum Inhalt der Erörterung und ggf. auch der Dauer zu dokumentieren kann bei Nichterstattung die Patientin oder den Patienten von der Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen.


Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de