Wie Sie energetische Baumaßnahmen steueroptimal nutzen können
Bereits seit dem 1. Januar 2020 fördert der Staat durch Steuersubventionen die energetische Sanierung des Eigenheims. Durch die stark gestiegenen Gas- und Strompreise ist die energetische Sanierung wieder mehr in den Fokus geraten. Die Steuerermäßigung bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden erleichtert es, umfangreiche und zumeist kostenintensive Umbaumaßnahmen am Familienheim steueroptimiert zu finanzieren.
© pogonici/Shutterstock
Bei der energetischen Sanierung der eigenen Immobilie gibt es – wie bei vielen Förderungsmaßnahmen – gewisse Kriterien, die man als Eigenheimbesitzerin oder -besitzer wissen und beachten muss, um eine Förderung am Jahresende in der Steuererklärung geltend machen zu können. Auf welche Kriterien Sie bei Umbaumaßnahmen achten müssen und welche Voraussetzungen an die steuerliche Begünstigung geknüpft werden, beleuchten wir im Folgenden.
Welche Baumaßnahmen werden gefördert?
Nachhaltigkeit und Umweltschutz sind zentrale gesellschaftliche und politische Themen. Aus diesem Grund möchte der Staat Steuerzahlerinnen und -zahler für umweltbewusste Baumaßnahmen und Investitionen fördern.
Folgende Baumaßnahmen werden seit dem 01.01.2020 von der neu eingeführten steuerlichen Begünstigung umfasst:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Auch Kosten für einen Energieberater oder Mehrkosten für die Beauftragung einer Fachfirma, die eine amtlich vorgeschriebene Bescheinigung ausstellt, stellen begünstigte Kosten dar. Voraussetzung ist, dass mit den Maßnahmen erst nach dem 31.12.2019 begonnen wurde.
Energetische Sanierung
Die „energetische Sanierung“ eines Gebäudes meint die baulichen Änderungen an einem Bestandsgebäude, mit dem Ziel, den Verbrauch an Energie zu reduzieren. Dazu stehen dem Bauherrn und den am Bau Beteiligten eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung.
| Beispiel für die Steuerberechnung |
Je Objekt (die Anzahl der Maßnahmen ist unmaßgeblich) können maximal 40.000,00 € steuerlich über drei Jahre abgesetzt werden. Die Berechnung sieht beispielsweise wie folgt aus: Die Heizungsanlage wird für 80.000,00 € im Jahr 2023 in der privat genutzten Altbauvilla erneuert. Die Villa wurde vor 35 Jahren erbaut. Diese Aufwendungen werden nun im Rahmen der Steuerberechnung der Jahre 2023, 2024 und 2025 wie folgt berücksichtigt: In Zahlen bedeutet das:2023: 7 % von 80.000,00 € 5.600,00 € Der Maximalbetrag der steuerlichen Förderung ist beschränkt auf Aufwendungen in Höhe von 200.000,00 €. In diesem Fall ergibt die steuerliche Ermäßigung in den kommenden drei Jahren einen Gesamtbetrag von 40.000,00 €. |
Joachim Blum
Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.), Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Partner der Heilberufeberatung der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
www.laufmich.de
Christoph Gasten
Dipl.-Finw., LL. M., Steuerberater
Partner der Heilberufeberatung der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner
www.laufmich.de