KVen mit Prüfungen nach Verordnungskosten
Durchschnittswerte
In vier KVen wird nach Durchschnittswerten geprüft. Dies bedeutet, dass die aktuellen Verordnungskosten im Prüfjahr ermittelt werden und ein Puffer von 40 % (Berlin), 45 % (Hessen) bzw. 50 % (Niedersachsen, Nordrhein) als Sicherheit aufgeschlagen wird. Erst bei einer Überschreitung dieser Grenze wird nach Abzug von Praxisbesonderheiten und in manchen KVen Rabatten geprüft. In diesen KVen haben die Praxen einen enormen finanziellen Spielraum. Die Substitution sollte daher bei z. B. 100 Patientinnen und Patienten in der Regel völlig unproblematisch möglich sein.
Richtgrößen
In Brandenburg, Sachsen-Anhalt, dem Saarland, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen und Westfalen-Lippe gibt es für jeden kurativen Behandlungsfall nach Altersstufen gestaffelte Verordnungsvolumina. Diese funktionieren als Richtgrößen oder sind an diese Systematik angelehnt. Ab einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens von > 25 % nach Abzug möglicher Praxisbesonderheiten und in manchen KVen nach Abzug von Rabatten wird es „ernst“. Die Erfahrung zeigt, dass viele Praxen ihr Richtgrößenvolumen nicht ausschöpfen, also ihre Verordnungsspielräume nicht ausnutzen. Überschreiten Praxen die Prüfgrenzen, gibt es dafür meist einfach nachvollziehbare Erklärungen wie z. B. einzelne Patientinnen und Patienten mit sehr teuren Spezialpräparaten. Zusammengefasst haben die meisten Praxen in diesen KVen auch keine Probleme, die eher marginalen Substitutions-bedingten Mehrkosten wirtschaftlich abzubilden.
Richtwerte
Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben Systeme, bei denen das zur Verfügung stehende Verordnungsvolumen von den tatsächlich verordneten Arzneimitteln abhängt. So wird z. B. in Baden-Württemberg mit jeder Verordnung eines Wirkstoffs aus dem kardiovaskulären Arzneimittel-Therapiebereich ein Betrag von 47,22 € als Verordnungsvolumen pro Quartal ausgelöst. Die Kosten vieler Single Pills liegen unterhalb dieses Richtwerts. Das praxisindividuelle Richtwertvolumen für die Verordnungen der Fachgruppe bzw. Praxis kann prüfungsfrei um bis zu 25 % überschritten werden.
Quoten
In Hamburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen findet eine Wirkstoffprüfung Anwendung, d. h. eine reine Steuerung über Quoten. Hamburg hat für die Wirkstoffgruppe der kardiovaskulären Wirkstoffe Generika-Ziele definiert. In Bayern werden alle Wirkstoffe abgestuft nach Original bzw. Generikum über den Status „rabattiert“ oder „nicht rabattiert“ gesteuert. Die Wirkstoffe nahezu aller Single Pills haben Generikastatus, die Rabattvertragssituation kann bei der Verordnung in der Zwischenzeit zuverlässig über die Verordnungssoftware des Praxisverwaltungssystems nachvollzogen werden. Sowohl in Hamburg als auch in Bayern trägt die Verordnung von Single Pills positiv zur Zielerreichung bei.
In beiden KVen können zudem die kardiovaskulären Wirkstoffziele um 15 Prozentpunkte unterschritten werden. Damit steht zusätzlicher Spielraum für die Verordnung von Originalen bzw. nicht-rabattierten Arzneimitteln zur Verfügung.
Bremen ist ein Sonderfall. Hier wird eine Einzelfallprüfung nach Durchschnittswerten oder eine wirkstoffbezogene Einzelfallprüfung durchgeführt. Hier standen aufgrund des Kostenvolumens bisher aber andere Wirkstoffgruppen im Fokus des Prüfgeschehens.
Wirtschaftlichkeitsprüfungen Arzneimittel – wie hoch ist die „Regressgefahr“?
Seit einigen Jahren ist die Zahl der Auffälligkeitsprüfungen in allen KVen stark rückläufig, es sind nur noch eine Handvoll Praxen betroffen. Folgende gesetzliche Regelungen haben zu dieser Entwicklung beigetragen:
- „Beratung vor Regress“ – Statistische Prüfungen bei erstmaliger Auffälligkeit erfolgen zunächst über eine individuelle Beratung, bevor weitere Maßnahmen festgesetzt werden
- Eine festgesetzte Maßnahme, z. B. „Beratung vor Regress“, verjährt nach fünf Jahren. Das heißt: Eine Ärztin oder ein Arzt, bei der oder dem vor mehr als fünf Jahren eine Maßnahme festgesetzt wurde, gilt bei erneuter Auffälligkeit wieder als „erstmalig auffällig“ und erhält zunächst erneut eine „Beratung vor weiteren Maßnahmen“
- Abschaffung der Zufälligkeitsprüfung von Verordnungen
- „Welpenschutz“ – Auffälligkeitsprüfung erst nach zwei Jahren ab Aufnahme der kassenärztlichen Tätigkeit
- Auffälligkeitsprüfungen der Verordnungen müssen zwei Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verordnungen ausgestellt wurden, abgeschlossen sein
In vielen KVen existieren zudem Vereinbarungen für Auffälligkeitsprüfungen, die die Regresssumme bei erstmaliger Unwirtschaftlichkeit z. B. auf maximal 25.000 € begrenzen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Regress nicht die betriebswirtschaftliche Existenz der Praxis bedroht.
Beispielhaft sei auf die von der KV Nordrhein veröffentlichte Statistik zur Anzahl von Prüfungen und Regressen verwiesen (s. Abb. 3). Einige KVen wie z. B. Rheinland-Pfalz, waren in den vergangenen Jahren sogar komplett prüfungsfrei.
Fazit
Durch die Regionalisierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurden die jeweiligen Arzneimittel- und Prüfvereinbarungen so ausgestaltet, dass es in der Praxis zu einer spürbaren Abnahme der Anzahl der Prüfungen kam. Regresse sind bundesweite Raritäten im Promillebereich.
Alle Ärztinnen und Ärzte sollten regelmäßig die von den KVen kontinuierlich zur Verfügung gestellten praxisspezifischen Auswertungen der Verordnungskosten als Orientierung im Blick behalten. Diese werden je nach KV als Arzneimittel-Frühinformationen, Trendmeldung, Quartalsbilanz etc. bezeichnet. Sie finden diese Auswertungen in Ihrem elektronischen KV-Postfach oder in einigen KVen als Anlage zum Honorarbescheid, z. B. Nordrhein und Baden-Württemberg. Hier finden sich wertvolle Informationen sowohl zur Kostenausschöpfung bei Richtgrößen, Vergleichen zur Fachgruppe bei Richt- bzw. Durchschnittswerten als auch ggf. die Zielerreichung bei den vereinbarten Quoten.
Die Substitution von losen Kombinationen durch Single Pills im Sinne einer leitliniengerechten Hypertonietherapie kann in Deutschland wirtschaftlich erfolgen. Wie unser Beispiel gezeigt hat, kann eine Therapievereinfachung durch Substitution auch bei einer größeren Anzahl von Patientinnen und Patienten, d. h. bei einer Ausweitung der Substitutionspraxis, in der Regel für die Praxis wirtschaftlich abgebildet werden. Insbesondere Bestandspatientinnen und -patienten unter antihypertensiver Dauertherapie können so durch die verbesserte Adhärenz auch hinsichtlich ihrer kardiovaskulären Prognose profitieren. Hausärztinnen und -ärzte sollten diese Spielräume nutzen. Auch Patientinnen und Patienten mit weiteren häufigen Begleiterkrankungen wie einer Hypercholesterinämie bzw. einer KHK sollten durch indikationsübergreifende Single Pills die Option einer Adhärenz-fördernden Therapievereinfachung erhalten.
1 www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/wirtschaftlichkeitspruefung/2020-05-01_Rahmenvorgaben_106b_Wirtschaftlichkeitspruefungen_Stand_01-07-2021.pdf
2 de.statista.com/themen/69/todesursachen/.
3 Hagendorff A et al. Pill Burden in Hypertensive Patients treated with Single-Pill combination therapy – An observational Study. Advances in Therapy 2013; 30(4): 406–419.
4 Williams B et al. EurHeart J 2018; 39: 3021–3104.
5 Abfrage Preise Lauer-Taxe, Stand 15.11.2021; Kalkulation auf der Basis der durchschnittlichen Verordnungskosten der 10 absatzstärksten Präparate: Stand 01.10.2021.