Frage: Ist es möglich bei einer ästhetischen PRP (Plateled Rich Plasma)-Behandlung die einzelnen Injektionen an verschiedenen Injektionsorten nach der GOÄ-Nr. 252 abzurechnen oder ist diese Ziffer nur einmal in der Sitzung abrechenbar?
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Antwort:
Beim Leistungstext der Nr. 252 in der GOÄ findet sich grundsätzlich kein Hinweis darauf, dass die Abrechnung auf einmal pro Sitzung begrenzt ist, denn dort heißt es „Injektion“ und nicht „Injektionen“. Eine Mehrfachabrechnung der Nr. 252 ist immer dann möglich, wenn
derselbe Wirkstoff oder unterschiedliche Wirkstoffe an mehreren Stellen injiziert werden müssen,
derselbe Wirkstoff oder unterschiedliche Wirkstoffe an unterschiedlichen Applikationsorten injiziert werden müssen (z. B. subkutan und intramuskulär) oder
zwei oder mehrere Wirkstoffe, die nicht mischbar sind, an unterschiedlichen Stellen injiziert werden müssen.
Allgemein gilt also: Immer dann, wenn mehrere Einstiche erforderlich sind, ist auch die Nr. 252 entsprechend häufig abrechenbar, demnach auch bei der PRP-Therapie.
GOÄ-Nr.
Leistung
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
252
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär, 40 Punkte
2,33
5,36
8,16
— Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)
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