Frage: Wir sind schlecht zu erreichen, viel zu viele Patienten besetzen die Leitungen. Patienten bitten um Rückruf. Wenn man dann anruft, sind die meisten selbst nicht zu erreichen, weil die Patienten eben auch arbeiten. Fazit: Der E-Mail-Kontakt nimmt bei uns zu, inklusive Medikationsberatung, Befundübermittlung etc. Ich habe gelesen, man könnte die GOP 01430 (Verwaltungskomplex) und/oder die „Unzeiten“-Ziffern abrechnen. Ensteht dadurch auch ein Patientenfall? Wie kann ich das handhaben?
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Antwort:
Die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen ist gemäß dem gültigen EBM aktuell mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01430 möglich. Dabei ist nach dem Text des EBM („mittels technischer Kommunikationseinrichtungen“) auch eine Übermittlung per SMS oder Chat denkbar. Dies gilt im Übrigen auch für die GOP 01820 (gynäkologischer Bereich).
Die Abrechnung der Unzeitziffern (01100, 01101) ist nur dann möglich, wenn die E-Mail-Mitteilung aus medizinischen Gründen zwingend zur Unzeit durch den Patienten veranlasst wird. Werden derartige E-Mails beispielsweise aus organisatorischen Gründen zum Ende der Sprechstunde – auch wenn dies nach 19.00 Uhr ist – verschickt, ist die GOP 01100 nicht berechenbar. Insgesamt dürften die Voraussetzungen zur Abrechnung der Unzeitziffern also exotisch selten sein.
Auch die GOP 01430 – als einzige Leistung im Quartal abgerechnet – generiert einen Behandlungsfall, u. a. mit Auswirkung auf das Arzneimittel- und Heilmittelbudget. Er wird jedoch nicht bei der Berechnung des arztpraxisspezifischen Fallwerts bei den Laborkosten berücksichtigt.
Hinweis: Unsere Antwort nimmt lediglich zu den Abrechnungsmöglichkeiten im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) Stellung. Welche Informationen eine Praxis per E-Mail an Patienten verschickt, bleibt dem individuellen Einzelfall vorbehalten. Eine einfache Mitteilung wie z. B. ,Der Laborwert war unauffällig´ ist sicherlich unproblematisch. Aber beispielsweise ein positiver HIV-Test oder die Diagnose einer Malignomerkrankung dürfte per E-Mail höchst problematisch sein.
EBM-Ziffern im Überblick
GOP 01430 EBM:
Obligat: Ausstellung von Wiederholungsrezepten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) und/oder Ausstellung von Überweisungsscheinen ohne persönlichen APK und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal
Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungen oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen, im Zusammenhang mit Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch
GOP 01100, 01101 EBM:
Unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch einen Patienten
— Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, www.kvno.de
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