Frage: Welche Ziffer(n) kann ich für eine Beratung abrechnen, wenn ein Privatpatient wegen Medikamentenumstellung mich aus der Klinik anruft?
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Antwort:
Vorweg ist festzuhalten, dass bei Privatpatienten und Abrechnung nach GOÄ Beratungen von Patienten, die aus der Klinik anrufen, auf jeden Fall abrechenbar sind. Welche Ziffern kommen infrage?
Neben der Nr. 1 kann bei entsprechender Dauer ab zehn Minuten auch die Nr. 3 abgerechnet werden. Zudem besteht seit dem 15. Mai 2020 die Möglichkeit der Beratung per E-Mail, abrechenbar analog mit der Nr. 1A.
Alle Leistungen können auch gesteigert werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind; hierbei käme dann am ehesten der zeitliche Aspekt ins Spiel.
Ebenso können alle drei Leistungen auch mit den Zuschlägen A bis D kombiniert werden, wenn der Patient zu entsprechender Unzeit anruft.
Praxistipp: Wenn sich nach dem Gespräch ein Telefonat mit dem behandelnden Chefarzt der Klinik ergibt, sollte die Nr. 60 (Konsil) nicht vergessen werden!
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0 / €
x 2,3 / €
x 3,5 /€
1
Beratung – auch mittels Fernsprecher –
80
4,66
10,72
13,62
1A
Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)
80
4,66
10,72
16,32
3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –
150
8,74
20,11
30,60
60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
120
6,99
16,09
24,48
——
https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020) Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020
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