Frage: Eine mich umtreibende Frage ist die der Abrechenbarkeit der Nrn. 1 und/oder 5 in demselben Behandlungsfall, nachdem ich die Abrechnungseinschränkungen anders lese, als es das EDV-System erlaubt. Kann man in folgendem Beispiel am 05.07. neben den weiteren Ziffern nochmal die Ziffer 1 ansetzen?
Der zweite Punkt der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B GOÄ lautet:
„2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“.
Das heißt übersetzt: Jede der beiden Nrn. 1 und 5 kann einmalig im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Dies kann entweder im Rahmen eines Kontakts erfolgen (z. B. 1 – 5 – 651), oder aber in zwei getrennten Kontakten (1. Tag: 1 – 7 – 5030 – 5298; 2. Tag: 5 – 410). In diesem Zusammenhang muss vielleicht noch einmal der Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ erläutert werden, da er manchmal nicht ganz richtig interpretiert wird.
Allgemeine Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ, Nr. 1:
„1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“
Ein neuer Behandlungsfall beginnt demnach immer dann, wenn sich der Monat und das Tagesdatum um jeweils eins erhöht haben, also der erste Behandlungsfall beginnt am 03.04. und der zweite Behandlungsfall beginnt dann am 04.05. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich bei den einzelnen Kontakten um dieselbe Krankheit bzw. Diagnose handelt. Dadurch können durchaus im Laufe eines Monats zwei oder mehr Behandlungsfälle nebeneinander existieren, wobei für jeden einzelnen Behandlungsfall jeweils die Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen einmal berechnet werden können.
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