Frage: Die Nierenzyste stellt einen häufigen Zufallsbefund im Rahmen einer Sonografie oder eines CTs etc. dar. Die meisten Zysten sind als Bosniak I einzustufen. Das heißt die Malignitätswahrscheinlichkeit ist sehr gering. Sie machen fast nie Beschwerden. Ist die regelmäßige sonografische Nachkontrolle der Nierenzysten Bos I zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zulässig oder eine IGeL?
Teilen auf:
drucken
Gefällt mir
merken
Antwort:
Bei der Beurteilung von Nierenzysten muss einerseits sicher die Dignitätsbeurteilung im Vordergrund stehen, andererseits aber auch die Größe. Auch wenn bei Bosniak-I-Zysten in der Verlaufsbeurteilung die Dignität sicher eine nur untergeordnete Rolle spielt, ist die Verlaufskontrolle der Größe der Zyste oftmals sinnvoll und indiziert. Nach Angaben in der Literatur wird in der Regel eine Größenzunahme in 20 bis 30 % der Fälle angegeben. Insofern ist eine Ultraschallkontrolle von Bosniak-I-Zysten einmal jährlich auch zu Lasten der GKV vertretbar, abrechenbar mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 33043, die ja auch bei Abrechnung lediglich eines Organs aus dem Urogenitalbereich schon abrechenbar ist.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: