Frage: Ich bin niedergelassene Psychiaterin.Ein Patient von mir ist zwecks Studium in eine andere Stadt gezogen. Er möchte die Termine nun online per Videokonsultation weiterführen. Geht das und wenn ja, wie kann ich nach GOÄ abrechnen?
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Antwort:
Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hatte auf seiner Sitzung am 9./10. Dezember 2021 Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auch nach Beendigung der Pandemie beschlossen:
„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885, und/oder 886 GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 haben auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie die Beihilfestellen des Bundes und der Länder vereinbart, dass die Pandemie-induzierten Regelungen zur Psychotherapie auch nach dem Ende der Pandemie weiter gelten. Dabei ist allerdings der Umfang der abrechenbaren Leistungen aus dem Kapitel G der GOÄ (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) um einige Positionen geringer als bei der BÄK-Empfehlung ausgefallen:
„Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“
Die Vereinbarung weist darüber hinaus noch auf die Kennzeichnungspflicht telemedizinisch erbrachter Leistungen hin:
„Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und gegebenenfalls mit der jeweiligen Mindestdauer i. S. v. § 12 Absatz 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.
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