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Calcium- und Vitamin D-Präparate bei Osteoporose

Frage: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sagt, dass Calcium- und Vitamin D-Präparate bei bestimmten Indikationen verordnet werden können. Worauf sollte ich bei Verordnung und Abrechnung von Calcium und Vitamin D bei Patienten mit manifester Osteoporose achten, damit ich keinen Regress riskiere? Und worauf muss ich achten, wenn solche Präparate präventiv zur Vorbeugung von Mangelzuständen eingesetzt werden?


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Antwort: 

Am 24. Januar 2024 ist durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in Kraft getreten, die die Verordnungsfähigkeit von Calciumverbindungen und Vitamin D zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erweitert. Danach ist eine Begleitmedikation mit Calciumverbindungen und Vitamin D als freie oder fixe Kombination als auch Vitamin D als Monopräparat (Anlage I, Nr. 11) ebenso eine Verordnung von Calciumverbindungen als Monopräparat (Anlage I, Nr. 12) auch bei der Behandlung

  • mit den Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie
  • Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid

zu Lasten der GKV erlaubt.

Regressprophylaxe
  • Exakte und saubere Indikationsstellung entsprechend den Kriterien der Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I, Nr. 11 und 12 sowie
  • eine korrekte und zeitnahe Dokumentation mit Hinweis auf die Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I, Nr. 11 oder 12 in Verbindung mit AM-RL § 12, Nr. 7 eventuell mit Angabe der Haupttherapie (kann als Textbaustein angelegt werden).

Den gesamten Text der Arzneimittel-Richtlinie finden Sie auf der Webseite des G-BA.1

Neben den in der Arzneimittel-Richtlinie genannten Situationen ist zusätzlich für eine Begleitmedikation zu Lasten der GKV aber auch, dass „gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“ (AM-RL, § 12 Absatz 72).

Präventive Verordnung

Eine Verordnung von Calciumverbindungen und Vitamin D-Präparaten ist nur bei den in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie genannten Ausnahmen zu Lasten der GKV erlaubt. Bei allen anderen Indikationen, so auch bei der präventiven Gabe zur Vermeidung eines Mangelzustands, muss die Verordnung auf einem Privatrezept bzw. auf einem grünen Rezept erfolgen.


Anhang 1: AM-RL, § 12, Abs. 7

7) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit zugelassenen, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation), sind verordnungsfähig, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.

Anhang 2: AM-RL, Anlage I, Nr. 11 und 12:

11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung

- nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,

- nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,

- bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.

12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur

- bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,

- bei Behandlung mit Bisphosphonaten, Parathormonrezeptor (PTHR1)-Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist.

Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I OTC-Übersicht, www.g-ba.de/downloads/83-691-869/AM-RL-I-OTC-2024-01-20.pdf
Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie, www.g-ba.de/downloads/62-492-3423/AM-RL-2024-02-15_iK-2024-04-09_AT-08-04-2024-B1.pdf

© Adisak Riwkratok