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Versand von elektronischen Arztbriefen und Berichten für die Krankenkasse

Frage: Wie können wir derzeit den Versand und Empfang von elektronischen Arztbriefen (eArztbriefen) abrechnen? Die Pauschalen für den elektronischen Versand sind ja entfallen und die TI-Pauschale deckt diese Kosten nicht. Des Weiteren würde uns interessieren, wie wir die Versandkosten bei von Krankenkassen angeforderten Berichten handhaben können?


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Antwort: 

Versand von eArztbriefen

Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 22. März 2024 nach einem Erörterungstermin mitgeteilt, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet. Demnach habe das Bundesgesundheitsministerium mit seiner Festlegung der Telematik (TI)-Pauschale vom 1. September 2023 die Regelung für die Übermittlungspauschalen nicht aufgehoben. Die Pauschalen gelten weiterhin und können abgerechnet werden, auch für zurückliegende Zeiträume ab dem 1. Juli 2023. Es sind also die Gebührenordnungspositionen (GOP) 86900 mit 0,28 € bzw. die GOP 86901 mit 0,27 € je versendetem bzw. empfangenem eArztbrief bis zu einem Höchstbetrag von 23,40 € je Arzt und Quartal bis zu einer Neuregelung berechnungsfähig.

Praxen mussten zum 1. März 2024 zumindest in der Lage sein, eArztbriefe empfangen zu können, ansonsten kann die TI-Pauschale gekürzt werden.

[Anm. d. Red.: Update vom 02.05.2024]

Versand bei von Kassen angeforderten Berichten

Für den Versand bei von Krankenkassen angeforderten Berichten kann in der Regel eine Kostenpauschale nach der GOP 40110 (postalischer Versand/0,86 €) oder 40111 (Fax-Versand/0,05 €) berechnet werden. Zu diesen Berichten gehören

  • kurze Bescheinigungen oder kurze Zeugnisse auf Verlangen einer Krankenkasse oder Vordruck Muster 50 (GOP 01620),
  • Krankheitsbericht, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 11, 53 oder 56 (GOP 01621),
  • Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 20a–d, 51, 52 oder 65 (GOP 01622),
  • alle anderen Auskünfte des Arztes an Krankenkassen nach Anforderung durch die Krankenkassen,
  • alle sonstigen vom Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder der vertragsärztlich präventiven Betreuung versandten Briefe ärztlichen Inhalts, und zwar auch dann, wenn keine der GOP 01620 ff. ansetzbar sind.

Bei der Abrechnung sollte allerdings berücksichtigt werden, dass auch die Kostenpauschalen für den Versand von Berichten an die Krankenkassen unter die Höchstwertregelung fallen, die seit dem 1. Oktober 2020 gilt und derzeit für Dermatologinnen und Dermatologen bei 9,46 € für alle im Quartal abgerechneten GOP 40110 und 40111 liegt.

Die Kostenpauschalen können nur bei postalischem oder Faxversand abgerechnet werden. Liegt der Anfrage ein Freiumschlag vor, sind die Gebühren nicht berechenbar.

GOPLeistungErstattung
40110Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes
und/oder von schriftlichen Unterlagen

0,86 €

40111Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes

0,05 €

 
EBM-Kapitel bzw. -AbschnittArztgruppeHöchstwert (2024)Entspricht
3Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten, praktische Ärzte

6,88 €

8 x Nr. 40110

8Gynäkologie

7,74 €

9 x Nr. 40110

10Dermatologie

9,46 €

11 x Nr. 40110

16Neurologie, Neurochirurgie

27,52 €

32 x Nr. 40110

18Orthopädie

27,52 €

32 x Nr. 40110

21Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie

25,80 €

30 x Nr. 40110

26Urologie

25,80 €

30 x Nr. 4011

Tab. 2: Datenlage von Q2/2024

Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachrichten vom 22.03.2024
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020. 

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