Frage: Ist man bei der Ausstellung von Rechnungen für Privatpatienten verpflichtet ein Duplikat/eine Kopie zu erstellen?
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Antwort:
Die Vorschriften über die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung und die Art und Weise der Abrechnung sind abschließend geregelt in § 12 GOÄ. Ein Hinweis, in wie vielen Ausführungen die Rechnung zu erstellen ist, findet sich dabei nicht. Auch in den Hinweisen zur allgemeinen Rechnungsstellung im Umsatzsteuergesetz (UStG) in den §§ 14 bis 14c ist ein solcher Hinweis nicht existent. Die Erstellung einer Arztrechnung in doppelter Ausführung hat sich eingebürgert, da viele Privatpatienten Beamte und damit beihilfeberechtigt sind. Dadurch benötigen diese Patienten meist zwei Rechnungen, eine für die Beihilfestelle und eine für die zusätzliche Privatversicherung. Es ist somit eine freiwillige Zusatzleistung der Praxis, um dem Patienten die Erstellung einer Kopie zu ersparen. Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Kopie.
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