Frage: Ich betreibe eine große Hausarztpraxis (ein Inhaber, mehrere angestellte Ärzte). Ich habe den Schwerpunkt Sonografie und viele (Privat-)Patienten kommen zu Check-Ups mit Ultraschalleinsatz. Meine Kollegin ist Internistin und ist mit Schwerpunkt Kardiologie tätig. Der Einfachheit halber legen wir die Termine teilweise so, dass die Patienten zuerst zu mir zum Check mit Sonografie Abdomen und Schilddrüse kommen, danach zu ihr zum Echo und Carotiden. Können wir in diesem Fall die Nrn. 410 + 3 x 420 GOÄ jeweils abrechnen oder geht das nur einmal? Bisher haben wir die Ziffern nur für einen Arzt abgerechnet, das erscheint mir aber irgendwie auch nicht korrekt. Ich würde nur ungern die Tage splitten, da es für die Patienten zusätzlich Aufwand bedeuten würde.
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Antwort:
Bei der beschriebenen Konstellation (ein Inhaber und mehrere angestellte Ärzte) wird es sich um eine Gemeinschaftspraxis handeln, also nicht um eine Praxisgemeinschaft. Somit kommt in der Regel dann ein konkludenter Behandlungsvertrag mit der Praxis zustande, wenn ein Patient die Praxis betritt. Der Patient kann also davon ausgehen, dass er auch bei der Rechnungsstellung eine Rechnung von der Praxis erhält und nicht von jedem einzelnen Arzt, der ihn behandelt. Demnach sind für alle Leistungen, die der Patient erhält, die Vorschriften der GOÄ bindend.
Eine zweite „Sitzung“, also ein zweiter Arzt-Patienten-Kontakt kommt nicht dadurch zustande, dass ein weiterer Arzt der Praxis den Patienten behandelt. Die „Sitzung“, also der Arzt-Patienten-Kontakt wird in der Rechtsprechung so gesehen: Der Arzt-Patienten-Kontakt beginnt mit Ankunft des Patienten in der Praxis und endet erst, wenn der Patient die Praxis verlassen hat. Dabei werden die Begriffe Arzt-Patienten-Kontakt und Praxiskontakt synonym verwendet. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Sonografie durch die Kollegin als weiteren Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen.
Bei beiden Varianten muss dann geprüft werden, ob eventuell ein erhöhter Steigerungsfaktor berechenbar wäre, beispielsweise bei mehr als vier untersuchten Organen oder wegen anderer Begründungen.
Eine weitere Alternative wäre die Möglichkeit, isoliert für die sonografischen Untersuchungen eine abweichende Vereinbarung (sog. Abdingung) gemäß § 2 GOÄ zu treffen. Diese müsste vor der Untersuchung von beiden Seiten unterschrieben werden. Dabei dürfen weder der Leistungsinhalt noch die Punktzahl, noch sonstige Bestimmungen zur jeweiligen Nummer geändert werden; lediglich der Steigerungsfaktor kann – ohne Begründung – auch über den Höchstsatz (2,5 bzw. 3,5) gesteigert werden.
Vorschlag Terminsplitting
Die Abrechnung der sonografischen Leistungen bei einem Praxistermin würde sich wie folgt gestalten:
GOÄ-Nr.
Schilddrüse
Nr. 417
Abdomen
3 x Nr. 420
Echokardiografie
Nrn. 424 – 405 – 406
Carotiden
Nr. 645
Unser Vorschlag, um alle sonografischen Leistungen auch honoriert zu bekommen, wäre ein Splitting der Termine:
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