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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Fremdkörperentfernungen beim Hausarzt

Auch bei Faden- oder Zeckenentfernungen können ggf. die Nrn. 2009 oder 2010 GOÄ zum Ansatz kommen.


10.04.2024
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Material, das zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in den Körper eingebracht wurde, ist kein „Fremdkörper“. Für die Entfernung solchen Materials gibt es spezielle Gebührenpositionen, z. B. Fadenentfernungen nach Nr. 2007. Auch für „Fremdkörperentfernungen“ gibt es spezielle Gebührenpositionen, z. B. bei Entfernung einer Murmel aus der Nasenhaupt-höhle die Nr. 1427 oder aus dem äußeren Gehörgang die Nr. 1569.

Fadenentfernungen

Wenn bei der Fadenentfernung ein Faden abreißt und dann der Rest unter Hautniveau oder gar noch tiefer verschwindet, ist dieser Rest ein „Fremdkörper“. Dann kann Nr. 2009 zum Ansatz kommen („Entfernung eines unter der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers, z. B. 2,3-fach 13,41 €“). Muss für die Entfernung des Fadenrestes nicht nur relativ einfach etwas gespreizt und „energisch“ bis unter Haut- oder Schleimhautniveau nachgefasst werden, sondern die Haut- oder Schleimhaut aufgeschnitten und in tiefer gelegenes Gewebe vorgegangen werden (Fettgewebe) wird das zu einer Leistung nach Nr. 2010 („Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege …, z. B. 2,3-fach 50,81 €“). Beide Leistungslegenden stehen in der Einzahl, sodass sie bei Entfernung mehrerer Fremdkörper entsprechend mehrfach berechenbar sind. Es besteht kein Ausschluss neben Nr. 2007 GOÄ, sodass ggf. für die „normale“ Entfernung von Fäden aus einer Wunde Nr. 2007 GOÄ berechnet werden kann und daneben Nr. 2009 bzw. 2010 GOÄ für die Entfernung des zum Fremdkörper gewordenen Fadenrestes. Neben den Nrn. 2009 und 2010 sind die Ziffern für Wundversorgungen (z. B. Nr. 2001) für diese Wunde nicht zusätzlich berechenbar. Beachten sollte man, dass für die Nr. 2010 bei ambulanter Durchführung der Zuschlag nach Nr. 442 berechenbar ist. Zuschläge für ambulante Anästhesien und Nachbetreuung fallen naturgemäß nicht an.

Wichtig

Für die „normale“ Entfernung von Fäden trifft Nr. 2007 GOÄ zu, für Zeckenentfernung Nr. 2007 analog. Für die Entfernung von Fadenresten oder Beißwerkzeugen kann aber ggf. auch Nr. 2009 oder Nr. 2010 GOÄ zutreffen.

Zusätzlich berechenbare Leistungen sind die Nrn. 1, 5, 204, 490 und zu Nr. 2010 auch der Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ. Nr. 200 GOÄ ist nicht zu den Nrn. 2009 bzw. 2010 berechenbar, aber neben Nr. 2007. Bei Nicht-Berechenbarkeit der Nr. 200 bleiben die Sachkosten dafür aber berechenbar.

Bei Fremdkörperentfernungen ist ggf. auch der Impfstatus zu beachten.

Spezielle Fremdkörperentfernungen (z. B. aus Nase, Gehörgang) sind mit deren GOÄ-Position berechenbar.

Zusätzliche Leistungen

In den geschilderten Zusammenhängen fallen immer eine Beratung und eine Untersuchung an. In der Regel sind das die Nrn. 1 und 5 GOÄ. Dabei ist aber die Be-stimmung „1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ zu beachten. Ggf. sind diese Ziffern dadurch schon „verbraucht“. Wenn das der Fall ist, ist es nicht zulässig, deshalb den Faktor zu anderen Leistungen (z. B. der Nr. 2009) zu erhöhen. Aus dem § 5 GOÄ resultiert, dass die mit höherem Faktor berechnete Leistung selbst (z. B. die Fadenentfernung) schwieriger oder zeitaufwendiger gewesen sein muss. Das ist selbstverständlich nicht ausgeschlossen, beispielsweise bei der Entfernung vieler Fäden aus einer Wunde oder wenn die Fadenentfernung wegen eines Ödems schwieriger ist.

Ist im Zusammenhang mit Leistungen der Nrn. 2009 oder 2010 ein Verband erforderlich, ist dafür die Nr. 200 GOÄ nicht berechenbar. Dies resultiert aus der Bestimmung zu Nr. 200 GOÄ „im Zusammenhang mit operativen Leistungen (auch Fremdkörperentfernung) nicht berechenbar“. Muss jedoch ein Kompressionsverband angelegt werden, ist dafür Nr. 204 GOÄ berechenbar. Nr. 2007 (Fadenentfernung) ist keine operative Leistung, wenn erforderlich, kann dazu ein Verband nach Nr. 200 berechnet werden.

Ggf. erforderliche Lokalanästhesien sind eigenständig berechenbar (Nr. 490 oder 491). Sachkosten sind gemäß den Bestimmungen des § 10 GOÄ berechenbar. Das gilt auch für die Sachkosten eines nicht berechenbaren Verbands nach Nr. 200 GOÄ.

Andere Fremdkörper entfernen

Was hier am Beispiel des abgerissenen und zum Fremdkörper gewordenen Fadens dargestellt ist, gilt selbstverständlich auch für „Fremdkörper im ursprünglichen Sinne“ (z. B. Holz- oder Metallsplitter). Dabei ist dann auch der Tetanus-Impfschutz zu überprüfen und ggf. vorzunehmen.

Zecken entfernen

Zecken sind ebenfalls „Fremdkörper“. Wenn sie einfach zu entfernen sind, kann das nach der Nr. 2007 analog berechnet werden. Ist der Beißapparat in der Haut „verschwunden“ (ggf. auch nach unvollständiger Entfernung der Zecke) und kann nicht durch einfaches Nachfassen entfernt werden, gilt dasselbe wie zum Fadenrest (i. d. R. dann Nr. 2009). Auch hier ist wieder der Impfstatus zu überprüfen und ggf. zu impfen.