Nach wie vor kritisieren Krankenkassen das Angebot von IGeL in Vertragsarztpraxen scharf. Mit dem IGeL-Monitor wird schon seit Jahren ein negatives Bild der Selbstzahlerleistungen gezeichnet. Man sollte keine Angriffsfläche für solche Kritik bieten.
Die Techniker-Krankenkasse (TK) hat zu diesem Thema die Auswertung einer Umfrage veröffentlicht. Demnach zweifelt jeder Zweite am Nutzen der IGeL. Die von der TK an die Medien weitergegebene Auswertung der Umfrage wurde innerhalb von Stunden in über 100 Online-Medien verbreitet. Umso wichtiger ist es, bei der Erbringung und Liquidation von IGeL bestimmte Vorgaben zu beachten. Vom Grundsatz her sind IGeL so zu handhaben wie Leistungen bei Privatpatientinnen und -patienten. Allerdings sind einige Besonderheiten zu beachten.
Abrechnung
IGeL sind nur nach Abschluss eines schriftlichen Vertrags und nur nach der GOÄ zu liquidieren. Als Wunschleistungen sind IGeL gemäß § 12 Abs. 3 der GOÄ zu kennzeichnen, etwa mit dem Zusatz „auf Verlangen“.
Wirtschaftliche Aufklärung
Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag nicht, aber dringend zu empfehlen. Die „wirtschaftliche Aufklärung“ wird zunehmend als verpflichtend angesehen. Erfahrungsgemäß neigen Patientinnen und Patienten dazu, IGeL-Liquidationen nicht oder nicht vollständig zu begleichen, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht. Argumentiert wird dann, die IGeL wären nicht in Anspruch genommen worden, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären.
Wichtig
Im Vorfeld von IGeL immer Behandlungsvertrag schließen.
IGeL immer nach der GOÄ liquidieren.
Vor IGeL unbedingt wirtschaftliche Aufklärung (Kostenvoranschlag).
Erbetene unwirtschaftliche Leistungserbringungen sind als IGeL zu liquidieren.
Keine Erfolgsgarantie bei IGeL.
Immer die GOÄ anwenden
Ärztliche Leistungen sind immer nach einer Gebührenordnung zu liquidieren, IGeL nach der GOÄ. Das gilt auch für einfache IGeL, so z. B. für Atteste für die Schule und so weiter, die in der Regel mit Nr. 70 der GOÄ liquidiert werden (mit individuellem Steigerungsfaktor 2,15-fach 5,00 €).
Analoge Liquidation
Für viele IGeL findet sich in der GOÄ keine entsprechende Position, beispielsweise für Entwöhnungsbehandlungen. In derartigen Fällen sind IGeL gemäß § 6 Abs. 2 der GOÄ analog zu liquidieren mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Position der GOÄ. Bei einer Raucherentwöhnung z. B. eine Einzelbehandlung nach Nr. 34 oder Nr. 804 der GOÄ.
Abgrenzung
Immer wieder bitten Patientinnen und Patienten darum, bestimmte Behandlungsmethoden einzusetzen, über die sie zumeist durch die Medien Informationen erhalten haben, die aber nicht erforderlich und damit unwirtschaftlich sind.
Beispiel: Kopfschmerz
Bei Spannungskopfschmerzen wird erwogen, geeignete Analgetika zu verordnen, der Patient bittet aber um eine Behandlung mittels Akupunktur.
Liquidation über den GOÄ-Höchstsatz
In der Regel sind IGeL mit den nach der in der GOÄ üblichen Steigerungsfaktoren zu liquidieren, somit für ärztliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Satz, bei delegierbaren Leistungen mit dem 1,8-fachen. Bei Überschreiten dieses sogenannten Schwellenwerts ist mit Begründung eine Liquidation bis zum 3,5-fachen bzw. 2,5-fachen Steigerungsfaktor möglich. Darüber hinaus ist auch bei IGeL vor Leistungserbringung eine schriftliche Abdingung zu vereinbaren.
Erwarteter Erfolg nicht garantiert
Eigentlich ist es selbstverständlich, dass bei einer ärztlichen Behandlung und damit auch bei der Erbringung von IGeL ein Erfolg nicht garantiert werden kann. Gerade bei der Erbringung und Liquidation von IGeL wird dies von den Patientinnen und Patienten häufig anders gesehen, z. B. bei kosmetischen Behandlungen, Entwöhnungsbehandlungen, Kursen zur Gewichtsreduktion und so weiter. Deswegen ist darauf hinzuweisen und in dem schriftlichen Behandlungsvertrag festzuhalten, dass ein bestimmter Erfolg für das mittels IGeL angestrebte Behandlungsziel nicht garantiert werden kann.
Über IGeL-Angebot informieren
Es ist sinnvoll, durch Auslagen im Wartezimmer darüber zu informieren, welche IGeL konkret in der Praxis angeboten werden. Bewährt hat sich auch, die Kosten für die IGeL zu benennen. In der Regel sind die Patientinnen und Patienten erstaunt, zu welch relativ günstigen Preisen die meisten IGeL in Praxen angeboten werden.
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