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IGeL-Tipp | Allgemeinmedizin

Behandlungsvertrag korrekt abfassen

Immer wieder wird beanstandet, dass individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht und liquidiert werden, ohne dass zuvor ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen wurde. Das muss nicht sein.


20.05.2024
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Das Unterlassen eines schriftlichen Behandlungsvertrags bietet den Patientinnen und Patienten unter Umständen eine willkommene Gelegenheit, die Liquidation von IGeL nicht zu begleichen, häufig mit dem Argument, es sei ihr/ihm nicht bewusst gewesen, dass privat zu zahlende Leistungen erbracht wurden.

Laut Umfragen innerhalb der Vertragsärzteschaft wird bei etwa der Hälfte aller IGeL kein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen und die erbrachten IGeL in unzulässiger Weise pauschal liquidiert.Gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) darf eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt von einem Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann eine Vergütung fordern, wenn der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt. 

Der Behandlungsvertrag

Auch wenn häufig nicht durchgeführt, selbst bei der Erbringung von Bagatell-IGeL ist lege artis ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, so beispielsweise bei der am häufigsten erbetenen Selbstzahlerleistung, dem Ausstellen von einfachen Attesten, in der Regel zu liquidieren nach Nr. 70 GOÄ. Das Unterlassen eines Behandlungsvertrags bei Bagatell-IGeL hat nach dem Motto „Wo kein Kläger da kein Richter“ in der Regel keine Folgen. Deswegen ist die falsche Annahme, für derartige Bagatell-IGeL sei kein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich, weit verbreitet.

Zu beachten

Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen spielt der Inhalt der Behandlungs­verträge bei IGeL immer wieder eine Rolle. Folgende Punkte sind zu beachten: 

  • Es muss erkenntlich sein, dass es sich um einen Behandlungsvertrag handelt, am besten mit der Überschrift „Behandlungsvertrag“.
  • Die persönlichen Daten der Patientin bzw. des Patienten sind vollständig aufzuführen (Name, Anschrift, Geburtsdatum), ebenso der Name und die Anschrift der Ärztin bzw. des Arztes.
  • Unterzeichnung des Vertrags mit Datum.
  • Im Behandlungsvertrag vermerken, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden. Auch sollte der Hinweis nicht fehlen, dass die Krankenkassen in der Regel die Kosten für IGeL nicht erstatten.
  • Die voraussichtlichen Kosten für die vorgesehenen IGeL im Vertrag benennen.
  • Ärztin/Arzt und Patientin/Patient erhalten je ein gleichlautendes Exemplar des Vertrags.

Aufklärungspflicht

Den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen fehlt es häufig an dem Bewusstsein, dass Kosten für Behandlungen als IGeL anfallen. Deswegen muss vor der Inanspruchnahme von IGeL entsprechend aufgeklärt werden. Die Versicherten der Krankenkassen genießen einen gewissen Schutz vor erheblichen finanziellen Risiken, die entstehen können, wenn (kostspielige) IGeL in Anspruch genommen werden. Da den Patientinnen und Patienten die Kosten nicht bekannt sind, ist unbedingt in dem schriftlichen Behandlungsvertrag auch über die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten aufzuklären. Am besten benennen Sie die wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag. Ein Kostenvoranschlag bei IGeL, die sogenannte „wirtschaftliche Aufklärung“, kann von entscheidender Bedeutung sein. Immer wieder wird die Begleichung von IGeL-­Liquidationen ganz oder teilweise verweigert, insbesondere wenn Patientinnen und Patienten mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden sind. Argumentiert wird dann, dass die IGeL nicht in Anspruch genommen worden wären, wenn die (hohen) Kosten vorab bekannt gewesen wären. 

Wichtig

Bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ist der Abschluss eines schriftlichen Behandlungs­vertrags vor der Erbringung von IGeL verpflichtend.

Im Behandlungsvertrag vermerken, dass die IGeL „auf Wunsch“ erbracht werden.

Mit dem Behandlungsvertrag auch über die voraussichtlichen Kosten der vorgesehenen IGeL aufklären, am besten durch Benennung der wahrscheinlich zur Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen, zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag. 

IGeL immer gemäß der GOÄ liquidieren.

Fazit

Ob ein Behandlungsvertrag auch bei Bagatell-IGeL, wie bei einfachen Bescheinigungen nach Nr. 70 der GOÄ, geschlossen werden sollte, mag dahingestellt sein. Auch bei Bagatell-IGeL ist lege artis eine Liquidation nach der GOÄ auszustellen.