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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Psychometrische Testverfahren in der Hausarztpraxis

Psychometrische Testverfahren sind in der hausärztlichen Praxis vor allem solche der GOÄ-Nrn. 856 und 857. Projektive Testverfahren nach Nr. 855 GOÄ kommen selten zur Anwendung, sie bleiben hier unberücksichtigt.


19.06.2024
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Psychometrische Testverfahren in der GOÄ

Nr. 856 GOÄ: 

„Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer …) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt 61 Punkte.

Neben ... Nummer 856 sind die ... Nummern 715 bis 718 nicht berechnungsfähig.“

Nr. 857 GOÄ

„Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test …), mit Ausnahme des sogenannten Lüscher-Tests, insgesamt 116 Punkte.

Neben ... Nummer 857 sind die ... Nummern 716 und 717 nicht berechnungsfähig.“

Hinweis: Die Nrn. 856 und 857 sind ohne Begründung nur bis 1,8-fach steigerbar, mit Begründung maximal 2,5-fach.

In der Nr. 856 sind die Testverfahren abschließend angeführt, in der Nr. 857 GOÄ beispielhaft. Deshalb muss ein in der GOÄ nicht aufgeführter standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstest (Nr. 856) analog abgerechnet werden, bei Nr. 857 ist das nicht notwendig. 

Für die Zuordnung eines durchgeführten Tests zu Nr. 856 oder 857 ist grundsätzlich die Art des Tests entscheidend. Weil die Testverfahren heute aber oft eine Zwischenstellung einnehmen, ist auch die Bewertung einzubeziehen. Die Zuordnung eines solchen Tests zur Nr. 856 GOÄ ist möglich, wenn der Test seiner Art nach eine Zwischenstellung einnimmt und der Aufwand entsprechend ist.

Die Nrn. 856 und 857 GOÄ sind auf „insgesamt“ abgestellt. Das bewirkt, dass für in einer Sitzung durchgeführte Tests derselben Art Nr. 856 bzw. 857 GOÄ nur einmal berechnet werden darf. Bei Verwendung mehrerer Tests kann der Faktor höher bemessen werden, ebenso für sogenannte „Langfassungen“ von Tests.

Testverfahren derselben Art dürfen im Behandlungsverlauf wieder berechnet werden, wenn es dafür eine medizinische Notwendigkeit gab, z. B., wenn sich das Krankheitsbild geändert hat oder eine Therapiekontrolle erforderlich ist. Auch die Erschöpfung der Probandin bzw. des Probanden kann dazu zwingen, Testverfahren auf mehrere Sitzungen zu verteilen und dann jeweils zu berechnen. 

Wichtig

In der GOÄ nicht aufgezählte standardisierte Intelligenz- und Entwicklungstests sind analog abzurechnen. Bei orientierenden Tests (Nr. 857) ist das nicht nötig.

Die den Tests entsprechende GOÄ-Nummer kann nur einmal pro Arzt-Patientenkontakt berechnet werden. Bei Anwendung mehrerer Tests und bei sogenannten „Langformen“ kann der Faktor erhöht werden.

Wann die GOÄ-Nummer erneut berechenbar ist, bestimmt sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

Die Durchführung orientierender Tests ist vollständig delegierbar.

Delegierbarkeit

Indikationsstellung, die Auswahl der Testverfahren und die klinische Bewertung der Testergebnisse sind immer von der Ärztin oder vom Arzt vorzunehmen. Die Durchführung kann bei orientierenden Tests vollständig delegiert werden. Komplexe Intelligenz- und Entwicklungstests, bei denen das Verhalten der Probandin bzw. des Probanden von Bedeutung ist, sind an entsprechend geschultes Personal delegierbar.

Beispiele in der Hausarztpraxis

Die meisten der in der hausärztlichen Praxis angewandten Tests sind der Nr. 857 zuzuordnen. Darunter fallen nicht nur die in der Leistungslegende genannten Beispiele, sondern beispielsweise:

  • Beck’sches Depressions-Inventar (BDI)
  • Beeinträchtigungs-Schwere-Score (BSS)
  • Demenz-Detektion (DemTect)
  • Fragebogen für körperliche, psychische und soziale Symptome (KOEPS)
  • Fragebogen zur Erfassung der Schmerzverarbeitung (FESV)
  • Hamilton-Skala (HDRS)
  • Mini-Mental-Status (MMST)
  • Symptom-Check-List (SCL 90)
  • Uhrentest