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Allgemein- & Innere Medizin, Abrechnung Allgemein- & Innere Medizin Abrechnung
GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Psychiatrische Diagnostik und Behandlung – Teil 1

In der Hausarztpraxis weisen relativ viele Patientinnen und Patienten psychiatrische Erkrankungen auf. Welche Leistungen in der GOÄ sind in der hausärzt­lichen Praxis besonders relevant?


19.07.2024
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Die Behandlung von „seelischen Gesundheitsstörungen“ ist in der Weiterbildungsordnung im Gebiet Allgemeinmedizin ausdrücklich enthalten. In den „Handlungskompetenzen“ ist u. a. die „Behandlung von psychischen und neurologischen Erkrankungen“ und die der „Erkennung und ggf. Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter“ angeführt.

Bezüglich der GOÄ heißt das, dass Hausärztinnen und Hausärzte im Gegensatz zu Regelungen im EBM keine besonderen „Führerscheine“ benötigen, um entsprechende Leistungen zu erbringen und nach GOÄ abzurechnen. 

Neurologische Untersuchung

Bei psychischen Erkrankungen ist in der Regel auch eine neurologische Abklärung indiziert.


Nr. 800: Eingehende neurologische Unter­suchung …, 195 Punkte, z. B. 2,3-fach 26,14 €.

Neben … Nr. 800 sind … Nrn. 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.


Mit „eingehend“ in der Nr. 800 ist gesagt, dass mindestens drei der Teilleistungen einer vollständigen neurologischen Untersuchung mehr als nur orientierend durchgeführt werden müssen (z. B. Reflexe, Motorik, Sensibilität). Untersucht man mehr, kann der Faktor erhöht werden. Nr. 800 ist neben dem Ganzkörperstatus (Nr. 8) ausgeschlossen, nicht aber neben der Nr. 7. Bei der Nr. 7 muss man aber beachten, dass dann, wenn sie zur Untersuchung des Bewegungsapparats berechnet wird, dort die Untersuchung der Reflexe schon abgegolten ist. Dann muss eine andere Teilleistung der Nr. 800 erbracht werden, um Nr. 800 neben Nr. 7 berechnen zu können (z. B. die Koordination).

Wenn die Erhebung eines Ganzkörperstatus nicht unbedingt notwendig ist, sondern eine Untersuchung der Organsysteme nach Nr. 7 erfolgt, kann Nr. 800 neben der Nr. 7 berechnet werden. Interessanterweise resultieren dann aus der Nr. 7 + Nr. 800 bei 2,3-fachem Faktor 47,59 € statt 34,86 € für die Nr. 8. Bei Steigerung der Nr. 7 auf 3,5-fach (z. B. wenn Brust- und Bauch­organe untersucht werden) resultieren sogar 58,78 €.

Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) ist neben der Nr. 800 nicht ausgeschlossen, wenn die Untersuchung sich auf ein nicht von der neurologischen Untersuchung erfasstes Organ bezog (z. B. Untersuchung eines Hautbefunds).

Wichtig

Für „eingehende“ Untersuchungen müssen mindestens drei Teilleistungen einer „vollständigen“ neurologischen bzw. psychiatrischen Untersuchung mehr als nur orientierend untersucht werden.

Bei Abrechnung der Nr. 800 neben der Nr. 7 resultiert ein höheres Honorar als zur Nr. 8.

Die Nrn. 800 und 801 sind nebeneinander berechenbar.

Eine „Kontaktperson“ bei Nr. 801 kann auch die Pflegerin/der Pfleger im Altenheim sein.

Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 kann auch per Videotelefonie erfolgen.

In der kommenden Ausgabe stellen wir weitere hausärztlich relevante Leistungen vor.

Psychiatrische Untersuchung


Nr. 801: Eingehende psychiatrische Untersuchung, ggf. unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson, 250 Punkte, z. B. 2,3-fach 33,52 €.

Neben Nr. 801 nicht die Nrn. 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400.


Zum Untersuchungsumfang gilt dasselbe wie zu Nr. 800: Mindestens drei der Teilleistungen einer vollständigen psychiatrischen Untersuchung (Bewusstsein, Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, Denkablauf, mnestische Funktionen) müssen mehr als nur orientierend werden. Ebenso kann Nr. 801 bei einer umfangreicheren Untersuchung gesteigert werden.

Nr. 801 ist neben der Nr. 800 berechenbar, ebenso andere als die in der Anmerkung zu Nr. 801 genannten somatischen Untersuchungen (z. B. Nr. 7 oder Nr. 5). Der Ausschluss neben der Nr. 4 ist angesichts der Leistungslegende offensichtlich. „Bezugs- und/oder Kontaktperson“ muss kein Angehöriger sein. Jeder, der sich im Kontakt mit Ärztin oder Arzt und Patientin oder Patient um die medizinischen Belange der Patientin oder des Patienten kümmert (beispielsweise eine Pflegerin/ein Pfleger im Altenheim), kommt da infrage.

Die eingehende psychiatrische Untersuchung kann auch telemedizinisch (Videotelefonie) erfolgen.

Nr. 801 kann im Behandlungsverlauf so oft berechnet werden, wie es medizinisch notwendig ist (z. B. nach initialer Untersuchung erneut bei wesentlichen Änderungen der Symptomatik oder Ausprägung).