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GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Psychiatrische Diagnostik und Behandlung – Teil 2

Die Hinweise zu in der hausärztlichen Praxis relevanten psychiatrisch/psycho­therapeutischen Leistungen werden fortgesetzt.


08.08.2024
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Die „Verbale Intervention“


Nr. 849 GOÄ „Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, mind. 20 Minuten, 230 P., 2,3-fach 30,83 €“ ist eine von Hausärztinnen und Hausärzten relativ häufig erbrachte Leistung. Sie ist das Gegenstück zu Nr. 35110 EBM.


Die Mindestzeit beträgt aber 20 statt 15 Minuten. Die Leistung ist jeder Hausärztin bzw. jedem Hausarzt zugängig, einer besonderen Qualifikation bedarf es nicht. Um die Patientin oder den Patienten nicht mit der Leistungslegende der Nr. 849 GOÄ zu „erschrecken“ wird sie in der Rechnung häufig als „ausführliches therapeutisches Gespräch“ bezeichnet. Das ist nicht GOÄ-konform, wird aber meist akzeptiert, wenn (was bei der Abrechnung psychiatrisch/psychotherapeutischer Leistungen ohnehin der Fall sein sollte) bei den Diagnoseangaben eine Plausibilität nachvollziehbar ist Der im EBM bei Säuglingen/Kleinkindern fakultative Einbezug von Bezugspersonen ist in der GOÄ nicht angeführt. Es gibt keinen Ausschluss neben der Nr. 4 oder der Nr. 835. Die in der allgemeinen Bestimmung Nr. 4 vor Abschnitt B genannten Ausschlüsse sind zu beachten und ggf. sich aus sachlichen Gründen ergebende Ausschlüsse. Zusammengefasst (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) gilt „849 nicht neben 1, 3, 22, 30, 34, 725, 726, 804, 806, 845, 846, 847“.


Nr. 806 GOÄ: „Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – ggf. unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten, mindestens 20 Minuten, 250 Punkte, 33,52 €“


Wichtig

Hausärztlich sind die Nrn. 849 GOÄ als Pendant zu Nr. 35110 EBM und 806 GOÄ analog zu Nr. 35100 EBM häufig.

Die in der vorigen Folge und hier vorgestellten Leistungen aus dem Abschnitt „G“ der GOÄ kommen hausärztlich häufiger zum Ansatz. Die Anführung ist jedoch nicht abschließend. 

Bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit psychischen Störungen ist individuell sehr unterschiedlich, welche Leistungen erforderlich sind.

Nr. 849 GOÄ ist eine „Behandlung“. Damit ist nicht die Leistung nach Nr. 35100 EBM (psychosomatische „Differentialdiagnostik“) erfasst. Die kann mit der Nr. 806 GOÄ analog berechnet werden. Zur Mindestzeit und dem Nicht-Erfordernis einer besonderen Qualifikation gilt dasselbe wie zu Nr. 849. Ein über die normale Dokumentation hinausgehender schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge ist nicht erforderlich. Ein Unterschied zu Nr. 849 GOÄ ist der Einbezug von „Dritten“. Auch wenn das andere Leistungen sind, sind die Nrn. 4 und 835 wegen Überschneidungen nicht neben der Nr. 806 berechenbar.

Im „Originalansatz“ ist die Nr. 806 GOÄ häufig eine Folgeleistung zur Untersuchung nach Nr. 801 GOÄ, entweder direkt nebeneinander oder im späteren Verlauf. Alternativ kann es neben der Nr. 801 GOÄ die Leistung nach Nr. 804 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €) sein, jedoch nicht 804 und 806. Folgeleistung kann selbstverständlich ebenso die Nr. 849 GOÄ sein.


Nr. 812 GOÄ: Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch, 500 Punkte, 2,3-fach 67,03 €“.


Es gibt keine zeitliche Mindestvorgabe und die Leistung ist auch telefonisch möglich. Allerdings ist aus der Leistungslegende und aus der Bewertung ersichtlich, dass es sich, wenn kein Suizidversuch, um eine ­schwerere Dekompensation handeln muss. Nr. 812 GOÄ ist neben der Nr. 801 GOÄ berechenbar, auch neben der Nr. 4 oder Nr. 835, nicht aber neben Nr. 801 und Nr. 4 oder Nr. 835.

Bei allen psychiatrisch/psychotherapeutischen Leistungen hängt es immer vom Einzelfall ab, welche Leistungen erforderlich sind und zum Anfdsaghsatz kommen können. Im Anschluss an eine Notfallbehandlung können das z. B. die Leistungen nach den Nrn. 804, 806, 849 oder 870 (Verhaltenstherapie) sein.

Die in der hausärztlichen Praxis auch häufigen psychometrischen Testverfahren wurden in der Ausgabe vom Juni vorgestellt.