Schwere Formen von Abhängigkeiten sind als Erkrankungen einzustufen und zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu behandeln, so zum Beispiel exorbitante Abhängigkeiten von Alkohol. Soll eine Behandlung zu Lasten der GKV durchgeführt werden, ist eine entsprechende Codierung anzugeben, bei Alkoholabusus F10.1 oder F10.2, bei einer Spielsucht F63.0, F63.8 und so weiter.
Klassische Süchte, so die Abhängigkeit von Alkohol, führen häufig zu Erkrankungen, z. B. zu Lebererkrankungen, woraus eine Behandlung zu Lasten der GKV resultiert. Bei den meisten Suchtformen verhält es sich anders. Die Betroffenen weisen zwar Auffälligkeiten auf, allerdings ohne Zeichen einer manifesten Erkrankung. Beispiele:
Arbeitssucht,
Kaufsucht,
Internetsucht,
Spielsucht und so weiter.
Zumeist wird in der Praxis wegen einer Sucht um Rat gefragt, wenn aus anderen Gründen eine Behandlung stattfindet. Gelegentlich wird auch von Angehörigen das Vorliegen einer Sucht bei der Ärztin oder beim Arzt vorgetragen. Tragen Patientinnen und Patienten in der Sprechstunde vor, dass sie einer Sucht verfallen sind, von der sie sich befreien lassen möchten, ist in der Regel zu verdeutlichen, dass eine Behandlung derartiger Abhängigkeiten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen kann. Ausnahme: Die Sucht hat zu psychischen Beeinträchtigungen geführt, dann wäre eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung zu Lasten der GKV zu erbringen.
Suchtbehandlung beim Hausarzt
Die Erstuntersuchung sollte über die Krankenversichertenkarte abgerechnet werden, auch um festzustellen, ob bereits Folgeerkrankungen vorliegen. Nach einschlägigen Erhebungen sind in Deutschland etwa fünf Millionen Menschen mehr oder weniger stark von einer Sucht befallen. Damit ergibt sich auf diesem Gebiet ein erhebliches Behandlungspotenzial. Die meisten Süchtigen sind bestrebt, sich von ihrer Sucht zu lösen. Gründe dafür sind Probleme im Freundes- und Bekanntenkreis, Probleme in der Partnerschaft, am Arbeitsplatz und so weiter. Bereits eine einfache Beratung zu einer Sucht ist als IGeL zu berechnen.
Wichtig
Durch individuell gewählte Steigerungsfaktoren mit Kommastellen zwecks besserer Compliance für glatte Rechnungsbeträge sorgen.
Wunschleistung
Wird eine Suchtbehandlung gewünscht, ist unbedingt vorab ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, mit dem die Patientin oder der Patient den freiwillig geäußerten Wunsch dokumentiert, die Sucht behandeln zu lassen. Die voraussichtlichen Kosten einer Suchtbehandlung sollten genannt werden (wirtschaftliche Aufklärung), am besten durch Benennung der wahrscheinlich zu Abrechnung gelangenden GOÄ-Positionen zusammen mit Steigerungsfaktor und Endbetrag.
Erwähnt werden sollte auch, dass ein bestimmter Erfolg nicht garantiert werden kann. Häufig werden Suchtpatientinnen und -patienten nach einer Behandlung rückfällig und neigen dann dazu, die Liquidation wegen des ausgebliebenen Erfolgs nicht zu begleichen.
Ein nicht vorhandener oder nicht ordnungsgemäß abgefasster Behandlungsvertrag könnte dann eine willkommene Argumentationshilfe liefern.
Bei vielen Suchtbehandlungen eignen sich Akupunkturen zur Unterstützung. Auch Medikamente können unterstützend wirksam sein, beispielsweise Nikotinpflaster zur Raucherentwöhnung, zu verordnen auf Privatrezept.
Im Wartezimmer kann durch Auslagen darauf hingewiesen werden, dass in der Praxis auch Entwöhnungsbehandlungen durchgeführt werden.
Tab.: Abrechnungsmöglichkeiten bei IGeL in der Hausarztpraxis
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