Zitierweise: HAUT 2024;35(2):85
Der Medizinische Dienst Bund (ehemals Medizinischer Dienst der Krankenkassen, MDK) bewertet regelmäßig mit dem im Internet veröffentlichten IGeL-Monitor Beurteilungen zu den von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten angebotenen Selbstzahlerleistungen. Durchweg werden die beurteilten Leistungen als „negativ“ oder ohne konkrete Bewertung ausgewiesen.
Die Ärztekammern ihrerseits haben im Zusammenhang mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) eine sogenannte „Segelanweisung“ erstellt, in der die Grundsätze der vertragsärztlichen Behandlung und des Anbietens von IGeL erläutert werden.
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben nur dann Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern (§ 12 SGB V).
GKV-Leistungen
Es können nur Leistungen beansprucht werden, die das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und wirtschaftlich sind. Damit ergibt sich eine Hürde: Was beinhaltet das „Notwendige“? Dieser Begriff ist nicht rechtsverbindlich definiert. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat einen gewissen Auslegungsspielraum, der allerdings gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden kann. Als „notwendig“ sind solche ärztliche Maßnahmen zu bezeichnen, die je nach Art der Erkrankung unentbehrlich, unvermeidbar oder unverzichtbar sind.
Die zum Kerngebiet ihres bzw. seines Fachgebiets gehörenden Leistungen hat die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt als GKV-Leistungen anzubieten. Dies kann jedoch nicht als Verpflichtung angesehen werden, alle im Rahmen des Fachgebiets „Dermatologie“ erbringbaren und im EBM verzeichneten Leistungen in der eigenen Praxis vorzuhalten. Liegen für die Erbringung bestimmter Leistungen keine ausreichenden Spezialisierungen, keine ausreichenden apparativen Ausstattungen oder keine entsprechenden Qualifikationen vor, kann die Erbringung von Leistungen des eigenen Fachgebiets, die im EBM verzeichnet sind, abgelehnt werden. Allerdings dürfen diese dann nicht als IGeL angeboten werden. Einer Hautärztin oder einem Hautarzt kann somit beispielsweise nicht abverlangt werden, dass sie bzw. er ambulante Operationen erbringt.
Gegenüber den Versicherten selbst besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Ein Vergütungsanspruch bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten liegt nur dann vor, wenn die oder der Versicherte ausdrücklich vor der Behandlung verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies schriftlich bestätigt (§ 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Keine GKV-Leistungen
Wichtig
IGeL immer nur mit schriftlichem Behandlungsvertrag vor der Behandlung erbringen.
IGeL immer nach der GOÄ liquidieren, keine Pauschalliquidationen.
Sachlich korrekte Informationen über IGeL übermitteln, ohne unsachliche Beeinflussung.
Bei IGeL über die voraussichtlichen Kosten informieren.
Leistungen außerhalb der Leistungspflicht der Krankenkassen und somit in der Regel Leistungen, die nicht im EBM verzeichnet sind, können privat liquidiert werden.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Außenseiterbehandlungen,
- kosmetische Operationen,
- Tauglichkeitsuntersuchungen,
- vorbeugende Impfungen vor Reisen,
- Alkoholtests, z. B. für die Polizei.
- Hinweis: Inzwischen erstatten eine ganze Reihe von Krankenkassen auch Impfungen vor Reisen.
Unsicherheit besteht häufig bei Bescheinigungen, welche als IGeL liquidiert werden können und welche nicht. IGeL sind:
- Bescheinigungen für Kindergärten, Schulen, Finanzämter und so weiter,
- Ausfüllen von Notfallausweisen,
- Ausfüllen eines Totenscheins.
Verordnungen und Behandlungen, die das Maß des Notwendigen überschreiten, sind ebenfalls privat zu liquidieren. Dieser Sachverhalt sollte in dem Behandlungsvertrag schriftlich fixiert werden, nämlich, dass ausdrücklich eine nicht notwendige, unwirtschaftliche Behandlungsmaßnahme gewünscht und diese privat bezahlt wird, so z. B. die Entfernung von Warzen mittels Laser.