Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft in der Dermatologie?
Hautärztinnen und Hautärzte sind mehr und mehr in Gemeinschaftspraxen niedergelassen. Die Kooperationsform Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt. Dabei kann sie wirtschaftlich vorteilhaft sein.
„Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind arztgruppenspezifisch als Grund- und Zusatzpauschalen abzubilden.“
Gemäß dieser gesetzlichen Grundlage wurden für die Vergütung der üblichen hautärztlichen Leistungen die Grundpauschalen 10210 bis 10212 und die quartalsbezogenen Pauschalpositionen 10330 (Wundbehandlung) und 10345 (Onkologiepauschale) in den EBM eingeführt, die auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin/Patient und Quartal berechnungsfähig sind. Die Allergiekomplexe 30110 und 30111 sind sogar nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Praxisgemeinschaft wirtschaftlich vorteilhafter?
In einer Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich hinsichtlich der Abrechnung um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung. Die Grundpauschalen und andere nur einmal im Behandlungs- oder Krankheitsfall berechnungsfähigen GOP können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft bedarf es nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich.
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne operative Tätigkeit, Sonografie, Laser usw.) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft Vorteile bietet wegen der möglichen Nutzung derselben Geräte und Behandlung derselben Patientinnen und Patienten mit separater Liquidation.
Um Facharztpraxen möglichst dazu zu bewegen, als Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM fachärztlichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 % auf die Grundpauschalen gewährt.
Plausibilitätsprüfung
Wird ein hoher Anteil von Patientinnen und Patienten in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Patientenanteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht. In der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 sind Kriterien definiert, wann eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Hautärztin und Chirurg), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 % Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hausarzt und Hautärztin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel
Hautärztin Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle ihres hausärztlichen Kollegen Dr. Mustermann in der Praxisgemeinschaft. Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster. Insgesamt werden somit 300 Personen gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 %, für Dr. Mustermann von 37,5 %. Das Aufgreifkriterium wäre damit für beide Praxen gegeben.
Praxisgemeinschaft
Vorteile
Nachteile
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Gerätschaften für Operationen, Sonografie-Geräte oder Laser können gemeinschaftlich genutzt werden. Die Mitarbeitenden können in jeder der beteiligten Praxen tätig werden.
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: Jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei privat Versicherten.
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