Wie wir im ersten Beitrag am Beispiel von Sonografien der Brust dargestellt haben, gelten dieselben Abrechnungsregelungen auch bei Sonografien der Organe des weiblichen Beckens: Werden mehr als vier Organe untersucht, ist schon das allein ein zulässiger Grund für eine Faktorsteigerung.
Beispiel
Nr. 410 – Ultraschalluntersuchung Uterus mit Endometrium, 2,3-fach Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung Vagina mit Harnblase, 3,5-fach* Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung Adnexe links, 3,5-fach* Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung Adnexe rechts, 3,5-fach*
*erhöhter Leistungsumfang bei zusätzlicher Untersuchung von rechter und linker Niere
Die Nr. 418 (Ultraschalluntersuchung Brust) oder Nr. 410 (z. B. für den Uterus) wegen der Untersuchung von mehr als vier Organen zu steigern, ist eigentlich zulässig. Weil das aber häufig moniert wird, raten wir davon ab.
Andere Steigerungsgründe in der Frauenarztpraxis
Wenn die Sonografie der Brust zeitaufwendiger oder erschwert ist, kann die Nr. 418 bis 3,5-fach gesteigert werden.
Gründe können z. B. sein
erschwert bei sehr dichtem Brustgewebe
erhöhter Zeitaufwand bei multiplen cystischen Befunden
erschwerte Differenzialdiagnostik bei atypischen Cysten
erhöhter Zeitaufwand bei Berücksichtigung umfangreicher Vorbefunde
Bei der Sonografie der Organe des weiblichen Beckens
Wichtig
Auch bei Sonografien von Organen des weiblichen Beckens und ggf. des Retroperitonealraums kann bei Untersuchung von mehr als vier Organen der Faktor zu Nr. 420 „automatisch“ erhöht werden.
Die Nrn. 410 oder 418 können selbstverständlich aus anderen Gründen gesteigert werden (vgl. Beispiele im Beitrag).
Bei transvaginaler Sonografie kommt zusätzlich die Nr. 403 zum Ansatz. Dabei ist zu beachten, dass diese ohne Begründung nur bis Faktor 1,8 angesetzt werden darf, mit Begründung bis Faktor 2,5.
Bei Untersuchung von Brust und Beckenorganen darf Nr. 418 nicht neben Nr. 410 berechnet werden. Ausgangsziffer (vor maximal dreimal Nr. 420) ist dann die etwas besser bewertete Nr. 418.
erschwerte Darstellung bei Luftüberlagerung
erschwerte Darstellung bei Verwachsungen
erschwerte Differenzialdiagnostik bei Verdacht auf Tubargravidität
erschwerte Differenzialdiagnostik bei Vorliegen mehrerer Erkrankungen
erschwerte Untersuchung in akutem Schmerzzustand
Die Gründe treffen teils für die beiden sonografischen Untersuchungen zu.
Nr. 410 nicht neben Nr. 418 GOÄ
Werden in derselben Sitzung Brust und andere Organe untersucht, ist die Bestimmung zu beachten, dass die Nrn. 410 und 418 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. In dem Fall wird statt der Nr. 410 die etwas höher bewertete Nr. 418 als „Ausgangsziffer“ gewählt, folgend bis zu dreimal Nr. 420 (gleich, ob für weitere Organe bei Untersuchung der Brust – vgl. dazu im vorigen Beitrag – oder für Organe bei Untersuchung des Beckens oder des Retroperitonealraums).
Transvaginale Sonografie in der GOÄ
Für die Durchführung einer transvaginalen Sonografie enthält die GOÄ die Nr. 403: „Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung, 1,0-fach 8,74 €, 1,8-fach 15,74 €, 2,5-fach 21,86 €“. Der Zuschlag nach Nr. 403 ist im Abschnitt A der GOÄ angeführt und kann deshalb ohne Begründung nur bis zum 1,8-fachen Faktor, mit Begründung bis zum 2,5-fachen Faktor bemessen werden. Eine mögliche Begründung wäre beispielsweise: erschwerte Durchführung im akuten Schmerzzustand.
Nr. 403 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig davon, ob nur ein oder mehrere Organe untersucht wurden.
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