IGeL sind Wunschleistungen, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind. Bei Wunschleistungen ist vor der Ausführung von IGeL-Leistungen gemäß § 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen.
1. Der Behandlungsvertrag bei IGeL
Nach Erhebungen der Krankenkassen werden angeblich etwa die Hälfte aller gewünschten IGeL ohne Behandlungsvertrag erbracht und berechnet. Damit gibt es einen Angriffspunkt, um die Begleichung der Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern. Meist wird dann das Argument vorgebracht, es sei einem nicht bewusst gewesen, dass eine Leistung außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde. Deswegen sollten folgende Punkte in dem Behandlungsvertrag festgehalten werden:
- Das Erbringen der IGeL erfolgt auf Wunsch.
- Es wurde darüber aufgeklärt, dass die gewünschten Behandlungen nicht Bestandteil der GKV-Leistungspflicht sind und somit privat liquidiert werden.
- Die Liquidationen von IGeL werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
- Der Behandlungsvertrag wird in doppelter Ausführung erstellt und sowohl von der Ärztin oder dem Arzt als auch von der Patientin unterschrieben. Ein Exemplar erhält die Patientin, eines verbleibt in der Arztpraxis.
2. Liquidation von IGeL
Wichtig
Im Vorfeld von IGeL: Immer schriftlichen Behandlungsvertrag in zweifacher Ausfertigung schließen, ein Exemplar erhält die Patientin, eines verbleibt in der Praxis.
Im Behandlungsvertrag und in der Liquidation klarstellen, dass die Leistungen auf Wunsch erbracht werden. Der Liquidation zufügen „auf Verlangen“.
Beratungen vor IGeL sind als IGeL zu berechnen, unabhängig davon, ob die IGeL in Anspruch genommen werden oder nicht.
Einfache Beratung: Nr. 1 GOÄ, 80 Punkte, 2,3-fach 10,72 €, 2,15-fach 10,00 €.
Beratung zu IGeL, länger als zehn Minuten: Nr. 3 GOÄ, 150 Punkte, 2,3-fach 20,11 €, 2,29-fach 20,00 €.
Bei IGeL zur besseren Compliance möglichst eigene individuelle Steigerungsfaktoren zur Erzielung glatter Rechnungsbeträge anwenden.
Werden unwirtschaftliche Behandlungsmethoden gewünscht, den Sachverhalt besonders detailliert dokumentieren.
Wird die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen, die auch zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, ausdrücklich als IGeL gewünscht, den Sachverhalt detailliert dokumentieren.
Wunschleistungen sind grundsätzlich nach der GOÄ zu liquidieren. Am häufigsten fallen in der frauenärztlichen Praxis einfache Bescheinigungen als IGeL an, zumeist abzurechnen nach der Nr. 70 GOÄ. Häufig wird dabei weder ein Behandlungsvertrag noch eine Liquidation nach der GOÄ erstellt. Im Zweifel würde die liquidierende Ärztin bzw. der Arzt das Nachsehen haben, auch wenn es in der Praxis kaum vorkommen wird, dass die pauschale Liquidation einfacher Bescheinigungen nach der Nr. 70 (2,15-fach/5,00 €) beanstandet wird.
3. Beratungen vor IGeL
IGeL können nicht ohne vorherige Beratung erbracht werden. Beratungen zu IGeL, die vor der Leistungserbringung erbracht werden, sind ebenfalls nach der GOÄ privat zu liquidieren. Häufig lassen sich Patientinnen zu IGeL beraten, nehmen diese aber nicht in Anspruch oder lassen die IGeL andernorts erbringen. Die Beratung zu IGeL ist dennoch als IGeL zu berechnen.
4. Besondere Konstellationen
Gelegentlich kommt es vor, dass eine Behandlung als IGeL erbeten wird, obwohl deren Erbringung zu Lasten der GKV möglich wäre, etwa weil bei einer Behandlung als „Privatpatient“ eine besondere Behandlung erwartet wird. In derartigen Fällen sollte in dem Behandlungsvertrag deutlich klargestellt werden, dass eine zu Lasten der GKV mögliche Behandlung ausdrücklich auf Wunsch der Patientin als IGeL durchgeführt wird.
Fazit
Unsere Ausführungen lassen erkennen, dass die Vorleistungen vor dem Erbringen von IGeL mehr Aufwand erfordern können als die Wunschleistungen selbst. Zumindest bei Bagatell-IGeL wie dem Ausstellen von Bescheinigungen.