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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Wann darf Nr. 2 GOÄ in der frauenärztlichen Praxis berechnet werden?

Nr. 2 GOÄ ist zwar gering bewertet, jedoch eine unentbehrliche und häufige Leistung. Es lohnt sich durchaus, sich einmal mit ihr zu befassen.


10.06.2024
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Nr. 2 GOÄ

„Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes, 30 Punkte, 1,8-fach 3,15 €.“

„Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.“

Die in der Leistungslegende genannte „Inanspruchnahme des Arztes“ ist die der Praxis, nicht der Ärztin oder des Arztes persönlich. Wäre das der Fall, würde nicht Nr. 2, sondern die erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet (z. B. eine telefonische Beratung nach Nr. 1 oder 3). Mit der Nr. 2 sind Tätigkeiten der Medizinischen Fachangestellten (MFA) erfasst.

Die Inanspruchnahme der Praxis ist erfüllt, wenn die Patientin die Praxis betritt oder mittels Telefon oder elektronischer Medien Kontakt aufnimmt. Verlässt die Patientin die Praxis oder endet der telefonische oder E-Mail-Kontakt, ist die Leistung beendet. Für den Zeitraum der Erbringung der Leistung darf außer Nr. 2 keine andere Leistung berechnet werden. Kommt es zu einem davon getrennten Zeitpunkt desselben Tages (in einer anderen „Sitzung“) zu persönlichen Arzt-Patientenkontakten, dürfen die dann erbrachten Leistungen berechnet werden. Es empfiehlt sich dann, in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben.

Wichtig

Die „Inanspruchnahme des Arztes“ bezieht sich nicht auf die Ärztin oder den Arzt persönlich, sondern auf die Praxis.

Für eine bloße Terminvergabe ist die Nr. 2 nicht berechnungsfähig. Erfolgt dabei aber auch eine „Übermittlung ärztlicher Anordnungen“ oder eines Befunds, ist Nr. 2 berechenbar. Dazu sollte ein Stichwort dokumentiert werden, denn Patientinnen erinnern sich später oft nur noch an die Terminvergabe.

Häufig erfolgt eine Leistung nach Nr. 2 (z. B. eine Befundmitteilung) „schnell zwischendurch“. Stellen Sie sicher, dass Ihre MFA auch ohne Ihre ausdrückliche Anordnung die erbrachte Leistung dokumentieren.

Von den in der Nr. 2 angeführten Tätigkeiten reicht eine einzelne um Nr. 2 be-rechnen zu können. Werden in derselben Inanspruchnahme mehrere dieser Leistungen erbracht (z. B. Befundmitteilung und Wiederholungsrezept), darf Nr. 2 aber nur einmal berechnet werden. Bei der geringen Auswirkung (1,22 € Mehrerlös bei 2,5-fachem Faktor) selten vorkommend, wäre das aber ein Grund für eine Faktorsteigerung. Werden Wiederholungsrezepte nicht abgeholt, sondern per Post zugestellt, ist zusätzlich das Porto berechenbar.

Mit Nr. 2 sind auch durch das Praxispersonal erfolgende Befundmitteilungen berechenbar. In der Regel handelt es sich dabei um die Mitteilung von Laborwerten, die  telefonisch durchgeführt wird. Eine Mitteilung per Fax oder E-Mail ist aber ebenso mit der Nr. 2 berechenbar. Überweisungen erfolgen meist im Zusammenhang mit einem ärztlichen Gespräch, welches dann als Beratungsleistung (z. B. Nr. 1) berechenbar ist. Wird die Überweisung von der MFA ausgestellt, ist das nach Nr. 2 berechenbar.

Terminvergabe oder Nr. 2?

Für die Übermittlung ärztlicher Anordnungen ist es unerheblich, wie umfangreich diese ist. Eine „ärztliche Anordnung“ muss nicht jeweils einzeln durch Rücksprache der MFA mit der Ärztin oder dem Arzt getroffen werden. Zulässig ist auch, dass sie im Rahmen der Qualifikation der MFA als „in solchem Fall zu übermittelnder ärztlicher Anordnung“ gegeben wird, aber auch, dass dies für bestimmte Sachverhalte praxisintern festgelegt ist. Nr. 2 ist für die Übermittlung ärztlicher Anordnungen auch dann berechenbar, wenn dies nicht direkt der Patientin selbst gegenüber erfolgt, sondern einer Bezugsperson. Für eine bloße Terminvergabe ist Nr. 2 nicht berechnungsfähig. Erfolgen dabei aber Hinweise zum notwendigen Verhalten oder Maßnahmen, z. B. vor einer geplanten Untersuchung oder bis zum Eintreffen der Patientin oder wird anlässlich der Terminvereinbarung ein Befund mitgeteilt, ist Nr. 2 berechnungsfähig.

Die Messung von Körperzuständen fällt nur dann unter die Nr. 2, wenn kein persönlicher Arzt-Patientenkontakt stattfindet. Ärztlich erbracht sind auch einfache Messungen wie eine symptombezogene Untersuchung nach Nr. 5 oder Teil einer umfassenderen Untersuchung (z. B. Nr. 7).