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Gynäkologie, Abrechnung Gynäkologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Gynäkologie

Früherkennungsuntersuchungen in der frauenärztlichen Praxis

Die Früherkennung in der frauenärztlichen Praxis ist nicht allein mit der Nr. 27 GOÄ abgerechnet.


29.07.2024
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Nr. 27 GOÄ

„Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung

... neben Nr. 27 sind 1, 3, 5 bis 8, 297, 3500, 3511, 3650 und/oder 3652 nicht berechenbar“.

Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) sollte auch in der Privatliquidation beachtet werden. Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfeverordnungen stellen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und des Erstattungsumfangs auf die Richtlinie ab. Manche Kostenträger sind da stringent. Wird mehr gemacht als Richtlinieninhalt ist, kann man Erstattungsproblemen vorbeugen indem auf der Rechnung bei den Diagnosen nicht nur „Früherkennung“ steht, sondern auch zusätzliche Diagnosen, welche die zusätzlichen Leistungen plausibel machen (je nachdem, was vorliegt z. B. „Fluor vaginalis“ oder „PMS“ oder unklare Unterleibsbeschwerden“ oder „Hypermenorrhoe“).

Nr. 27 oder Einzelleistungen?

Die in der Nr. 27 inkludierten Leistungen ergeben bei ihrer Berechnung anstatt der Nr. 27 ein höheres Honorar. Es ist aber nicht statthaft, die Nr. 27 einfach durch die Einzelleistungen zu ersetzen. Wenn „Früherkennung“ stattfand, muss auch „Früherkennung“ berechnet werden. Wenn aber anamnestisch oder durch Befunde begründet ist, statt einer Früherkennungsuntersuchung eine konkrete Abklärungsdiagnostik durchzuführen, ist es statthaft, die dafür erbrachten Leistungen zu berechnen. Auf der Rechnung steht dann selbstverständlich als Diagnose nicht „Früherkennung“. 

Wichtig

Privatversicherte Patientinnen sind beim Kostenträger hinsichtlich Krebsfrüherkennungsuntersuchungen grundsätzlich nicht anders gestellt als GKV-Versicherte. Zusätzlich indizierte Leistungen sind abrechenbar und werden bei entsprechenden Hinweisen in den Diagnoseangaben auch anstandslos erstattet.

Wenn statt einer Früherkennungsuntersuchung eine konkrete Abklärungsdiagnostik erforderlich ist, können statt der Nr. 27 die erforderlichen Einzelleistungen berechnet werden. Dann sollten aber weder die Nr. 27, noch bei den Diagnosen „Früherkennung“ auf der Rechnung stehen.

Abrechnung

Neben der Nr. 27 GOÄ sind Beratungen nach den Nrn. 1 und 3 GOÄ ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist, falls sich die Feststellung einer gravierenden („nachhaltig lebensverändernden“) Erkrankung ergibt, die Nr. 34 GOÄ zu erbringen und zu berechnen. 

In der Anmerkung zu Nr. 27 GOÄ ist im Gegensatz zu Nr. 28 GOÄ (Früherkennung beim Mann) die Nr. 11 GOÄ (rektale Untersuchung) nicht ausgeschlossen. Sie ist auch erst obligat wenn das Alter für die Früherkennungsuntersuchung auf Darmkrebs erreicht ist. Allerdings steht in der Leistungslegende der Nr. 27 auch „des Rektums“. Das aber bezieht sich auf die Untersuchung des Stuhls auf okkultes Blut. Bei jüngeren Frauen kann man deshalb Nr. 11 (wenn durchgeführt) neben der Nr. 27 berechnen. In diesem Sinne äußert sich auch der GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt Heft 51–52 vom 21.12.2020.

In der Nr. 27 ist die „Untersuchung auf Blut im Stuhl“ als Leistungsbestandteil angeführt und in der Anmerkung sind die Nrn. 3500 und 3650 neben Nr. 27 ausgeschlossen. Diese „Ziffern“ stellen aber nur auf den herkömmlichen Guajak-basierten Test ab, nicht auf immunologische Untersuchungen. Erbringt man den immunologischen Stuhltest selbst, kann man ihn mit der Nr. 3735 GOÄ analog berechnen. Erstattungsablehnungen, weil diese Untersuchungen laut Richtlinie eingesandt werden müssen, wären denkbar, aber unsinnig. Schließlich ist die Abrechnung bei der Laborärztin oder dem Laborarzt nicht nur gleich teuer, sondern es entstünden zusätzlich noch Einsendekosten.
Die Kolposkopie (Nr. 1070 GOÄ) ist neben der Nr. 27 berechenbar, ebenso die Nr. 1075 (vaginale Behandlung) für die Essigsäure- oder Jodprobe.

Faktor

Der am häufigsten beobachtete Grund für den Ansatz eines höheren Faktors zu Nr. 27 ist eine längere Beratungsdauer wegen eines weiter abklärungsbedürftigen Befunds.

Häufige Leistungskombinationen in der frauenärztlichen Praxis

Was bei gegebenen Indikationen zur Nr. 27 und den Nrn. 1070 und 1075 GOÄ dazukommt, ist je nach Notwendigkeit verschieden. Statistische Auswertungen zeigen, dass das vor allem Sonografien sowie Leistungen nach den Nrn. 298, 4711, 4715, 3531, 3532, 4605 sind. Dies ist eine rein statistische Häufung, keine „Abrechnungskette“ und ggf. auch nicht abschließend.