Die Krankenkassen haben mit dem IGeL-Monitor eine Internetplattform installiert, mit der ihre Versicherten über das sinnvolle oder vielmehr nicht sinnvolle Angebot von IGeL in Vertragsarztpraxen informiert werden.
IGeL sind grundsätzlich in gleicher Weise zu erbringen und zu liquidieren wie Leistungen bei Privatpatientinnen. IGeL werden auf Wunsch erbracht und sind in der Liquidation gemäß § 12 der GOÄ besonders zu kennzeichnen, z. B. mit dem Zusatz „auf Verlangen“. Das gilt auch für die Liquidation von IGeL bei Privatpatientinnen. Nachfolgend finden Sie Fragen, die sich auch in frauenärztlichen Praxen immer noch und immer wieder ergeben:
Das Leistungsspektrum gynäkologischer Praxen ist den meisten Patientinnen nicht vollumfänglich bekannt. Wie kann ich über IGeL informieren, die fachgebietskonform in meiner Praxis angeboten werden?
Antwort:
Im Wartezimmer kann Informationsmaterial zu den in der Praxis angebotenen IGeL ausgelegt werden. Dabei sollte insbesondere auf IGeL hingewiesen werden, zu deren Erbringung Frauenärztinnen und Frauenärzte besonders qualifiziert sind, wie präventive Sonografien der Mammae und Ovarien, kosmetische Brustoperationen usw.
Bei IGeL wird ein bestimmtes Behandlungsergebnis erwartet. Wird das avisierte Behandlungsziel nicht erreicht, besteht häufig die Neigung, die Liquidation von IGeL ganz oder teilweise zu verweigern. Kann die Begleichung einer Liquidation von IGeL ganz oder teilweise verweigert werden, wenn das Ergebnis nicht den Vorstellungen entspricht?
Antwort:
Nein, auch bei IGeL gibt es ebenso wie bei Leistungen bei Privatpatientinnen keine Erfolgsgarantie. Aber: Um rechtlichen Schritten möglichst entgegenzuwirken, sollte in dem vor der Durchführung von IGeL immer zu schließenden schriftlichen Behandlungsvertrag erwähnt werden, dass ein bestimmter Behandlungserfolg nicht garantiert werden kann.
Die Indikation zur Erbringung von IGeL ergibt sich häufig im Zusammenhang mit einer Behandlung zu Lasten der GKV. Kann ich IGeL neben GKV-Leistungen erbringen und berechnen?
Antwort:
Im Rahmen derselben Konsultation können GKV-Leistungen und IGeL nebeneinander erbracht und abgerechnet werden. In derartigen Fällen sollte in den Behandlungsunterlagen detailliert dokumentiert werden, in welchem Umfang welche GKV-Leistungen und ab welchem Punkt IGeL erbracht wurden.
Wichtig
Keine Pauschalliquidationen bei IGeL, Liquidation immer nach der GOÄ.
Über die in der Praxis angebotenen IGeL durch Auslagen im Wartezimmer informieren.
Kann ich für IGeL besondere Sprechstunden anbieten?
Antwort:
Das ist nur bedingt möglich, zumindest nicht per Bekanntgabe auf dem Praxisschild. Statthaft ist es, für die Durchführung von IGeL Termine zu vereinbaren mit dem Hinweis, dass mit der Vereinbarung besonderer Termine für IGeL Wartezeiten vermieden werden.
Gibt es für die Liquidation von IGeL eine Zahlungsfrist?
Antwort:
Eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt es für IGeL nicht. Deswegen sollte mit der Rechnung eine Zahlungsfrist festgesetzt werden, in der Regel 14 oder 30 Tage.
Sind bei der ärztlichen Berufshaftpflicht als IGeL erbrachte Leistungen eingeschlossen?
Antwort:
Zu diesem Punkt ist unbedingt eine Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung erforderlich. Ob und wenn ja, welche IGeL mit der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, ist unter Umständen von Versicherung zu Versicherung verschieden.
Kann bei „suspekten“ Patientinnen, bei denen Zweifel bestehen, ob sie die IGeL-Rechnung bezahlen, Vorkasse verlangt werden?
Antwort:
Das ist nicht statthaft. Man kann aber im Anschluss an die Behandlung eine Rechnung ausstellen und den fälligen Betrag direkt einfordern oder, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsmoral bestehen, die Erbringung der gewünschten IGeL ablehnen.
Können IGeL auch über private Verrechnungsstellen (PVS) liquidiert werden?
Antwort:
Das ist möglich, ebenso wie bei privat Versicherten. Da bei der Liquidation durch eine PVS personenbezogene Daten weitergegeben werden, muss auch bei IGeL schriftlich vorab von der Schweigepflicht gegenüber der PVS entbunden werden.