„Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Das entscheidende Kriterium ist demnach das Fehlen „selbständiger“ Leistungen im Gebührenverzeichnis. Das heißt, dass das, was gemacht wurde, weder methodisch notwendig war, um eine andere Leistung zu erbringen, noch von einer in der GOÄ enthaltenen Leistung nur eine Modifikation ist. Dabei sind die Begrifflichkeiten entscheidend. Kann die erbrachte Leistung unter einer in der GOÄ enthaltenen Leistung dem Text nach subsumiert werden, darf sie nicht analog abgerechnet werden. Ggf. ist die Modifikation aber ein Grund für einen höheren Steigerungsfaktor.
Beispiel: Lange Beratung
Eine Beratung dauert ungewöhnlich lange. Ist dafür keine spezielle Beratungsleistung der GOÄ (z.B. die Nr. 34 – Erörterung) zutreffend, bleibt nur der höhere Faktor zu Nr. 1 oder 3 GOÄ.
Gleichwertig
§ 6 Abs. 2 verlangt, dass die Analogabrechnung „gleichwertig“ erfolgt. Das heißt, das aus der Analogabrechnung resultierende Honorar muss (etwa) dem entsprechen, was die GOÄ für (ungefähr) vergleichbare Leistungen vorsieht. „Gleichwertig“ hat auch zur Folge, dass Abrechnungsbestimmungen der in der GOÄ angeführten Leistung(en), mit denen die Analogabrechnung erfolgt, erhalten bleiben (z. B. der mögliche Steigerungsfaktor ohne und mit Begründung, Abrechnungsausschlüsse, Mindestdauern). So erläutert es auch die Bundesärztekammer (BÄK) in ihren Erläuterungen zur Analogabrechnung.
Wichtig
Analogabrechnung heißt, eine erbrachte Leistung, die in der GOÄ nicht angeführt ist, mit in der GOÄ vorhandenen Leistungen abzurechnen.
Dabei sind die im Beitrag erläuterten Vorgaben zu beachten.
In der Rechnungsstellung wird zuerst die tatsächlich erbrachte Leistung angeführt, dann „analog“, gefolgt von Bezeichnung, Faktor und Betrag der zur Analogabrechnung herangezogenen Gebührenposition(en) der GOÄ. Ggf. wird die Position aus dem Analogverzeichnis der BÄK angeführt.
Auswahlkriterien
Zur Wahl der für die gleichwertige Analogabrechnung heranzuziehenden GOÄ-Leistungen sollen die Kriterien „Art, Kosten und Zeitaufwand“ herangezogen werden. Das gelingt oft nur eingeschränkt, denn ist die „Art“ sehr ähnlich, bedarf es oft keiner Analogabrechnung, „Kosten und Zeitaufwand“ erlauben deshalb die Analogab-rechnung auch mit Leistungen eines anderen Gebietes (eines anderen GOÄ-Abschnittes), die Kombination von Leistungen, mit von der tatsächlich erbrachten Leistung sehr unterschiedlichen Leistungen.
„Analoglisten“
Jede Ärztin und jeder Arzt darf analog abrechnen. Um die Suche nach den für die tatsächlich erbrachte Leistung passenden GOÄ-Ziffern zu erleichtern, gibt es „Analoglisten“ (z.B. von der BÄK, Berufsverbänden, Abrechnungsstellen). Weiterer Zweck dieser Listen ist eine „Friedensstiftung“. Sind die Vorschläge in einer solchen Liste gut begründet, werden sie von den Kostenträgern eher akzeptiert. Insbesondere gilt das für das „Analogverzeichnis“ der BÄK, das aber für Kinderärztinnen und Kinderärztenur wenige relevante Positionen enthält. Von den Abrechnungsempfehlungen der BÄK, die nicht im Analogverzeichnis stehen aber im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht sind, sind v.a. die zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen für Kinderärztinnen und Kinderärzte relevant. Analogverzeichnis und Abrechnungsempfehlungen sind auf den Internetseiten der BÄK veröffentlicht.
Rechnungsstellung
Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 bitten wir Sie, in der GOÄ heranzuziehen. Danach ist verlangt, dass man zuerst (verständlich) das anführt, was man tatsächlich gemacht hat. Dann muss ein Hinweis auf die Analogabrechnung folgen. Zu empfehlen ist dafür das Wort „analog“, das auch die BÄK benutzt.
Anschließend wird die zur analogen Abrechnung herangezogene GOÄ-Leistung – wie auch sonst in der Rechnungsstellung – mit deren Nummer, Kurztext, Faktor und Betrag angeführt. Bei Leistungen aus dem Analogverzeichnis der BÄK empfiehlt sich, das dort enthaltene „A“ und die dazugehörige Nummer anzuführen.
Beispiele:
Formenwiedererkennungstest (Lea-Test), analog Nr. 1200 – subjektive Refraktionsbestimmung sphärisch – 2,3 – 7,91 €
A 618 H2-Atemtest einschl. Verabreichung, Probeentnahmen, Messungen, analog Nr. 617 – Gasanalyse in der Exspirationsluft – 1,8 – 35,78 €
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