Ist Nr. 2 GOÄ mehrfach berechenbar?
Frage: „In der Anmerkung zu Nr. 2 steht, dass sie nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden dürfe. Das schließt doch eine Berechnung neben ,derselben‘ Gebühr (einen Mehrfachansatz der Nr. 2) nicht aus, oder?“
Antwort: Von der Wortbedeutung „anderen“ her ist Ihre Frage berechtigt. Weil die verschiedenen Leistungsbestandteile der Nr. 2 aber mit „und/oder“ verbunden sind, ist die Nr. 2 im Rahmen einer Inanspruchnahme der Praxis nur einmal berechnungsfähig.
Das schließt einen eventuellen Mehrfachansatz an demselben Tag nicht aus. Beispiel: vormittags erfolgt eine Befundübermittlung mit der Anordnung, sich ein Wiederholungsrezept abzuholen. Das erfolgt dann am Nachmittag. Weil vormittags und nachmittags nicht dieselbe „Inanspruchnahme der Praxis“ ist, ist die Nr. 2 an dem Tag zweimal berechnungsfähig. Damit es nicht zu Streichungen bei der elektronischen Rechnungsprüfung durch die Versicherung/Beihilfe kommt, empfiehlt es sich, in der Rechnung zu jedem der Ansätze die (ungefähre) Uhrzeit anzugeben.
Mehrfachberechnung Nr. 70 GOÄ
Frage: „Ist die Nr. 70 zu demselben Termin mehrfach ansetzbar?“
Antwort: Als „denselben Termin“ verstehen wir eine Inanspruchnahme der Ärztin oder des Arztes. In der GOÄ heißt es meist „neben“ oder „je Sitzung“. Die von der Nr. 70 umfassten Leistungen stehen in der Einzahl („Bescheinigung“ bzw. „Zeugnis“ bzw. „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“). „Bescheinigung“ und „Zeugnis“ sind mit „oder“ verbunden. Eine Abrechnungsbeschränkung (Abrechnungsanmerkung oder allgemeine Bestimmung) gibt es nicht.
Folglich kann die Nr. 70 dann, wenn in derselben Sitzung verschiedene „Bescheinigungen“ oder „Zeugnisse“ ausgestellt werden, entsprechend mehrfach berechnet werden.
GOÄ-Abrechnung sozialpädiatrischer Leistungen
Frage: „Wie kann ich die EBM-Nrn. 35100 und 35110 sowie 04355 und 04356 EBM bei einem privat versicherten Kind abrechnen?“
Antwort: In der GOÄ gibt es die Nr. 849 („Psychotherapeutische Behandlung bei … psychosomatischen Störungen …“). Die entspricht der Nr. 35110 EBM („Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“). Eine Leistung, die unmittelbar der Nr. 35100 EBM („Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“) entspricht, gibt es in der GOÄ nicht. Folglich muss sie analog berechnet werden. Dafür bietet sich die Nr. 806 GOÄ („Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration…“) an. Bitte beachten Sie die verschiedenen Mindestzeiten: Im EBM jeweils 15 Minuten, in der GOÄ jeweils 20 Minuten.
Solche Komplexleistungen wie 04355 EBM (Sozialpädriatisch orientierte eingehende Beratung …) bzw. 04356 EBM (Zuschlag … für die weiterführende sozialpädriatisch orientierte Versorgung …) gibt es in der GOÄ nicht. Bei der Suche nach entsprechenden Leistungen in der GOÄ sind auch die im EBM fakultativ inbegriffenen Leistungen zu beachten. In der GOÄ rechnen Sie nach einem völlig anderen System ab. Sie müssen in der GOÄ jeweils erkennen, was Sie gemacht haben und dann – unter Beachtung eventueller Abrechnungsausschlüsse – die entsprechenden Einzelleistungen ansetzen.
Die in EBM 04355 obligaten Bestandteile finden Sie in den GOÄ-Nrn. 1 oder 3 (Beratungen), 807 (Biographische psychiatrische Anamnese …) und 817 (Eingehende psychiatrische Beratung Bezugsperson …) wieder. Mit den fakultativen Bestandteilen korrespondieren die GOÄ-Nrn. 715 bis 718 (Entwicklungsprüfungen), 857 (orientierende Testuntersuchungen), 7 (Untersuchung Organsystem), 800 (eingehende neurologische Untersuchung), 807 (Biographische psychiatrische Anamnese) und 15 (Koordinationsmaßnahmen).
Zur Nr. 04356 EBM finden Sie die entsprechenden GOÄ-Leistungen auch in diesem Spektrum, die Erstellung eines Therapieplans kann mit Nr. 78 GOÄ analog berechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass dies typisierte Gegenüberstellungen sind. Im Einzelfall kann die Abrechnung davon abweichen.