Die „Kernziffer“ ist in der GOÄ dafür die Nr. 50: „Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung, 320 Punkte, zum Beispiel 2,3-fach 42,90 €
Neben ... Nr. 50 sind ... Nrn. 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.“
Außer der Nr. 1 ist auch die Nr. 3 nicht neben Nr. 50 berechnungsfähig. Dies deswegen, weil in der Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 die Nr. 50 nicht bei den neben Nr. 3 berechenbaren Leistungen angeführt ist. Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung) ist jedoch neben der Nr. 50 GOÄ berechenbar.
Als allgemein-klinische Untersuchung (Nrn. 5 bis 8) ist nur die Nr. 5 neben der Nr. 50 ausgeschlossen. Die häufig erforderliche Untersuchung nach Nr. 7 (Organstatus Herz/Lunge oder Bauchorgane) ist neben Nr. 50 berechenbar. Spezielle Untersuchungen, sei es zum Beispiel eine Glukosebestimmung (Nr. 3514 GOÄ) oder ein EKG oder die Nr. 26 sind neben Nr. 50 berechenbar. Selbstverständlich sind dann aber deren Abrechnungsbestimmungen zu beachten. Ebenso sind therapeutische Leistungen (z. B. eine Injektion oder Infusion) neben Nr. 50 berechenbar.
Wegegeld
Zu Nr. 50 wird Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet (bei mehr als 25 km Entfernung Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ). Für die Bemessung des Wegegelds ist der Entfernungsradius, nicht die zurückgelegte Strecke ausschlaggebend. Das höhere Weggeld „bei Nacht“ gilt zwischen 20 und 8 Uhr. Zum Wochenende/Feiertag gibt es keine Differenzierung. Das Wegegeld ist nicht steigerungsfähig.
Wichtig
Zum Hausbesuch ist Wegegeld (oder ggf. Reiseentschädigung) berechenbar.
Nrn. 1 und 3 sind neben der Nr. 50 GOÄ nicht berechenbar, wohl aber spezielle Beratungen (Nr. 4). Nr. 5 ist nicht neben Nr. 50 berechenbar, wohl aber Nr. 7 oder Nr. 6 oder 8.
Zuschlag „E“ der GOÄ kann auch im Notdienst berechnet werden. Zu „Unzeiten“ können die Zuschläge F bis H, ggf. deren Kombinationsmöglichkeiten berechnet werden, Zuschlag „K2“ bei Kindern bis zum 4. Geburtstag.
Wird neben der Nr. 50 GOÄ eine der Nrn. 6 bis 8 oder Nr. 4 außerhalb der Sprechstunde erbracht, kann der Zuschlag A berechnet werden, zur Untersuchung ggf. auch der Zuschlag K1.
Nr. 50 GOÄ ist auch bei widriger Anfahrt steigerbar.
Ein angeforderter Besuch darf auch dann berechnet werden, wenn die Patientin oder der Patient nicht mehr angetroffen wird.
Der Entfernungsradius wird von der Praxis aus gemessen oder, wenn der Besuch von einem anderen Ort aus angetreten wird, von der Wohnung der Ärztin oder des Arztes aus. Werden mehrere Patientinnen und Patienten in einer häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf das Wegegeld, auch wenn für die weitere Patientin bzw. den weiteren Patienten nicht die Nr. 51 GOÄ (Mitbesuch, vgl. dazu in der Ausgabe 2/2023) zum Ansatz kommt, nur anteilig berechnet werden. Beim Wegegeld ist nämlich gleich, wie die Patientinnen und Patienten versichert sind (gesetzlich oder privat). Diese Regelung ist nur schwierig umzusetzen. Viele Ärztinnen und Ärzte gehen der Einfachheit halber hin und berechnen das Wegegeld nur einer Patientin bzw. einem Patienten.
Zuschläge beim Hausbesuch
Auch im Notdienst ist der Zuschlag „E“ (dringend angefordert und ausgeführt, 9,33 €) zutreffend. Der Zuschlag „E“ kann auch berechnet werden, wenn das Aufsuchen der Patientin oder des Patienten von der Wohnung der Ärztin oder des Arztes oder der Notdienstzentrale aus erfolgt. Wenn der Hausbesuch zwischen 20 und 8 Uhr erfolgt, ist (je nach Uhrzeit) der Zuschlag „F“ oder „G“ berechnungsfähig. Findet der Hausbesuch am Wochenende (beginnt Samstag 0 Uhr, endet Sonntag um 24 Uhr) statt oder an einem Feiertag, kann Zuschlag „H“ berechnet werden. Zuschlag „H“ ist gegebenenfalls (Wochenende zur Nacht) mit Zuschlag „F“ bzw. „G“ kombinierbar. Nicht kombinierbar ist der Zuschlag „E“ neben den nachfolgenden Zuschlägen „F“ bis „H“. Kombinierbar ist jedoch der Zuschlag „K2“ (Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr) mit jedem der anderen Zuschläge.
Wenn keiner der Umstände vorliegt, die für die Zuschläge E ff. Voraussetzung sind, der Hausbesuch aber außerhalb der Sprechstunde stattfand, kann meist Zuschlag „A“ abgerechnet werden. Dies dann, wenn neben der Nr. 50 eine der Leistungen erbracht wird, die neben Nr. 50 berechenbar und zuschlagsfähig sind (z. B. die Nr. 7 oder 4 GOÄ). Der Zuschlag wird dann aber zu Nr. 7 oder 4 GOÄ berechnet, nicht zu Nr. 50 GOÄ. Der Zuschlag muss in der Rechnung nach der zuschlagsfähigen Leistung angeführt werden, nicht nach der Nr. 50.
Der Hausbesuch ist auch dann berechenbar, wenn Sie das Kind nicht antreffen (z. B. weil es inzwischen ins Krankenhaus gefahren wurde). Entscheidend ist, dass der Hausbesuch von jemandem angefordert wurde, der dazu ermächtigt ist.
Faktor zu Nr. 50 GOÄ
Nr. 50 kann mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) bemessen werden, wenn beispielsweise die in der Nr. 50 inkludierte Beratung oder die symptombezogene Untersuchung schwieriger/zeitaufwendiger war oder ein schwieriger Krankheitsfall vorlag. Oder wenn auf den Transport ins Krankenhaus gewartet werden muss (und die Nr. 56 nicht ansetzbar ist) oder bei widriger Anfahrt (z. B. Glätte, Nebel). Vorsicht: erhöhter Zeitaufwand durch Umleitung oder Stau gelten nicht. Beim Wegegeld sind nämlich „Kosten und Zeitaufwand“ abgegolten (auch, wenn der Zeitaufwand noch so hoch ist). Die Begründung ist deshalb immer auf eine „Erschwernis“ abzustellen.