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Neurologie, Abrechnung Pädiatrie Abrechnung
EBM-Tipp | Nervenheilkunde

Ist der Widerspruch gegen einen KV-Bescheid sinnvoll?

Erhält eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt ein Schreiben der Kassenärzt­lichen Vereinigung (KV), in dem eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungs- oder Verordnungsweise angekündigt wird, besteht verbreitet Ratlosigkeit, wie und ob reagiert werden soll. Meist wird dann direkt eine Anwaltskanzlei konsultiert, was mit Kosten verbunden ist. Das ist aber nicht immer erforderlich.


10.05.2024
Redaktion
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Verwaltungsakte der KV werden mit der Post zugestellt:


  • Honorarbescheide,
  • Informationen zu Änderungen des EBM,
  • der jeweilige Honorarverteilungsmaßstab bzw. Änderungen desselben,
  • Mitteilungen über Prüfbescheide und so weiter. 

Ein Widerspruch gegen Mitteilungen der KV ist nur sinnvoll, wenn der Bescheid den Empfänger beschwert. 


Beispiele: Änderungen im EBM

Szenario 1

Der Fall: Die KV teilt per Rundschreiben an alle Vertragsärztinnen und -ärzte Änderungen des EBM mit. Ein Vertragsarzt fühlt sich durch die Änderungen benachteiligt. 

Bewertung: Ein Widerspruch ist nicht möglich. Wenn überhaupt, müsste ein Verfahren gegen den Bewertungsausschuss angestrebt werden, der die Änderungen des EBM beschlossen hat. Das allerdings ist für den einzelnen Vertragsarzt ein hoffnungsloses Unterfangen. 

Szenario 2

Der Fall: Der Bewertungsausschuss beschließt, dass eine Gebührenordnungsposition A nicht oder nicht mehr neben der Gebührenordnungsposition B berechnet werden kann.

Bewertung: Eine Ärztin, die sich dadurch beschwert fühlt, müsste zunächst einen Honorarbescheid mit der Mitteilung abwarten, dass nicht nebeneinander berechnungs­fähige Leistungen gestrichen wurden. Gegen diesen Bescheid könnte sie dann Widerspruch einlegen. 

Fristen

Benachteiligende Bescheide beinhalten eine Rechtshilfebelehrung mit einer Fristan­gabe, wie lange dem Bescheid widersprochen werden kann. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Versand des Schreibens plus drei Tage für den Postversand. Wird bei einem Widerspruch, z. B. gegen einen Regress, die angegebene Frist nicht eingehalten, hat der Widerspruchführer kaum eine Chance in den „vorherigen Stand“ zurückversetzt zu werden. Eine z. B. harmlose Erkrankung reicht nicht aus, der Betroffene müsste schon stationär behandelt worden sein, möglichst auf einer Intensivstation, um glaubhaft belegen zu können, dass er nicht in der Lage war, einen Widerspruch abzufassen bzw. zumindest einen Widerspruch zur Wahrung der Frist einzureichen.

Wichtig

Bei jedem KV-Bescheid prüfen, ob der Bescheid Sie beschwert.

Beim Einlegen eines Widerspruchs unbedingt die in der Rechtshilfebelehrung angegebenen Fristen beachten.

Widerspruchschreiben am besten per Einschreiben versenden.

Bei Fristversäumnis prüfen, ob wegen schwerwiegender Gründe, z. B. wegen einer schweren Erkrankung, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden sollte.

Zur Wahrung der Frist reicht es, zunächst formlos Widerspruch ohne Begründung einzulegen. Häufig sind umfangreiche Recherchen erforderlich, um einen Widerspruch zu begründen, z. B. warum bestimmte Gebührenordnungspositionen des EBM wegen einer Praxisbesonderheit weit überdurchschnittlich erbracht werden mussten. 

Die große Zahl der Widersprüche in den KVen zeigt, dass viele Widersprüche zunächst nur zur Wahrung der Frist eingereicht werden. Allein bei der KV Nordrhein mit nahezu 20.000 Vertragsarztsitzen gehen pro Jahr etwa 11.000 Widersprüche gegen Bescheide der KV ein. Ein großer Teil der Widersprüche wird allerdings direkt wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. 

Viele Ärztinnen und Ärzte legen fristgerecht automatisch jedes Quartal Widersprüche gegen die ergangenen Honorarbescheide ein, ohne diese im Nachhinein zu begründen.

Einreichen eines Widerspruchs

Das sicherste Verfahren, der KV ein Widerspruchsschreiben zu übermitteln, ist die Versendung mittels Einschreiben. Der Widerspruch kann auch persönlich mit Identitätsnachweis als Niederschrift bei der KV eingelegt werden. Nicht möglich ist es, Widersprüche telefonisch oder per E-Mail einzureichen. Ebenso ist es nicht möglich, einen Widerspruch vorsorglich einzureichen, etwa wenn davon ausgegangen wird, dass Leistungen gestrichen werden könnten.

Möglich ist es allerdings, mit der Einreichung der Quartalsabrechnung auf Praxisbesonderheiten zu hinzuweisen, die eine überdurchschnittliche Abrechnung einzelner Gebührenordnungspositionen oder eine überdurchschnittliche Gesamtabrechnung bedingen. 

Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de