„Anfahrtskosten“ richtig berechnen

Für die Berechnung von „Anfahrtskosten“ zu einem Patienten sieht die GOÄ die Paragraphen 8 und 9 vor.

Wichtig
  • Bei Berechnung der Nr. 51 ist das Wegegeld aufzuteilen, bei Nr. 50 GOÄ nicht. Dies auch dann nicht, wenn die Entfernungen zwischen den Patienten nur gering waren.
  • Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach dem Radius der Entfernung (und der Uhrzeit). Beträgt der Radius mehr als 25 km, wird nicht Wegegeld (§ 8 GOÄ), sondern Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ) berechnet.

Die Berechnung des Wegegeldes regelt § 8 der GOÄ. Danach kann zu jedem „Besuch“ Wegegeld berechnet werden. Als „Besuchsziffern“ sind dabei für Kinderärzte die Nrn. 50 (Hausbesuch) und 51 GOÄ (Mitbesuch) relevant. Zu dem auch bei Kinderärzten eventuell anzutreffenden „Helferinnenbesuch“ nach Nr. 52 GOÄ ist die Berechnung von Wegegeld ausdrücklich ausgeschlossen. In den seltenen Fällen, dass ein Kinderarzt Patienten auf einer Pflegestation betreut, ist Wegegeld nur dann berechenbar, wenn der Besuch nicht im Rahmen einer „Visite“ (Nr. 48 GOÄ), sondern außerhalb der regelmäßig vereinbarten Zeiten individuell erfolgt. Da auch Kinderärzte (im Rahmen des Notdienstes) Leichenschauen durchführen, sei darauf hingewiesen, dass zu Nr. 100 GOÄ ausdrücklich die Berechenbarkeit von Wegegeld erlaubt ist.

Aufteilung des Wegegeldes

Zu Nr. 51 (Mitbesuch) GOÄ ist das Wegegeld gegebenenfalls aufzuteilen. Das verlangt § 8 Abs. 3 GOÄ. Der bezieht sich auf „... in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim...“. Hier besteht ein grundlegender Unterschied zu den Besuchsziffern selber. Nr. 51 GOÄ (Mitbesuch) muss nur dann angesetzt werden, wenn in „derselben häuslichen Gemeinschaft“ bei einem anderen Patienten die Nr. 50 GOÄ berechnet wird. Besuche mehrerer Patienten in demselben Kinderheim lösen also die Nr. 50 GOÄ aus, wenn sie in verschiedenen Wohnungen leben. Nur in derselben Wohnung kann statt der Nr. 50 die Nr. 51 zum Ansatz kommen. Das Wegegeld muss aber für die unter einer Heimadresse besuchten Patienten aufgeteilt werden. Nicht genug damit, die Regelung zur Aufteilung des Wegegeldes gilt auch noch „unabhängig vom Versicherungsstatus“. Es darf also auch dann nur anteilig berechnet werden, wenn ein (oder mehrere) Patienten privat versichert, andere GKV-versichert sind.
Warum man das so kompliziert geregelt hat, ist unerfindlich. Schließlich gibt es dazu kaum Kontrollmöglichkeiten. Die privat versicherten Kinder sind nicht unbedingt bei derselben Versicherung versichert, selbst wenn, werden die Rechnungen oft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellt und eingereicht. Zudem weiß die PKV oder Beihilfe nicht von den mitbesuchten GKV-Versicherten. In der Praxis führt die extrem schwere Handhabbarkeit der Regelung dazu, dass oft für den ersten Patienten das Wegegeld voll berechnet wird und bei den anderen nicht zum Ansatz kommt.

Zu Nr. 50 GOÄ muss Wegegeld nicht aufgeteilt werden. Bei jedem Patienten, bei dem der Besuch mit Nr. 50 GOÄ berechnet wird, kann das Wegegeld in voller Höhe berechnet werden. Auch wenn zum Beispiel nur die Straßenseite gewechselt werden muss, erfolgt jeweils die volle Wegegeldberechnung.

Wegegeld ist nicht steigerungsfähig, Es dürfen also nur die im § 8 GOÄ angeführten Beträge berechnet werden, ohne Ansatz eines Multiplikators. Es gibt auch keinen „Zeitfaktor“ dafür, wenn die Anfahrt zum Beispiel bei Schnee oder Nebel länger dauerte oder erschwert war.

Entfernung

Welcher Betrag einzusetzen ist, richtet sich nach der Entfernung des Aufenthaltsortes des Patienten von der Praxis oder der Wohnung des Arztes und der Uhrzeit. Gemessen wird nicht die zurückgelegte Strecke, sondern der Radius („System Fleurop“). Die Wohnung des Arztes ist immer dann Ausgangspunkt der Messung, wenn der Arzt nicht aus seiner Praxis heraus aufbricht, gleich ob er sich tatsächlich in seiner Wohnung aufhielt oder woanders. Bei Zweitpraxen gilt die Praxis als Ausgangspunkt, in deren Einzugsbereich der Patient sich aufhält. Das höhere Wegegeld bei Nacht kann dann berechnet werden, wenn entweder zwischen 20 und 8 Uhr beim Patienten eingetroffen oder die Rückfahrt angetreten wurde.

Das System der Messung des Radius ist gegebenenfalls umständlich. Die zurückgelegte Strecke festzuhalten wäre oft einfacher. Wo es die Praxissoftware nicht macht, gibt es Möglichkeiten im Internet. Im Zweifel sollte man nicht aus Bequemlichkeit oder Sicherheitsdenken heraus die geringere Entfernung annehmen, sondern nachmessen.

Reiseentschädigung

Beträgt die Entfernung mehr als 25 km (ebenfalls nach dem Radius bemessen), wird nicht Wegegeld, sondern Reiseentschädigung (nach § 9 GOÄ) berechnet. Dann werden für Fahrten mit dem eigenen Auto 26 Cent je zurückgelegtem (!) Kilometer berechnet, dazu Abwesenheitsgeld, ggf. statt der Kilometerpauschale Taxikosten.

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