Außenarbeiter haben Recht auf Hautkrebsberatung

Arbeitnehmer in Außenberufen sind besonders gefährdet, durch UV-Strahlung Hautkrebs zu entwickeln. Seit einer Änderung der arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) 2019 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ihren Außenbeschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Beratung und Untersuchung zum berufsbedingten Hautkrebs (BK 5103) anzubieten. Diese sogenannte Angebotsvorsorge ist vielen Arbeitnehmern noch immer nicht bekannt.


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