Jetzt doch Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen

Niedergelassene Ärzte, damit auch Vertragsärzte, können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 11. Mai in Berlin mitgeteilt hat. Im Rahmen einer neuen Weisung revidiert die Bundesagentur für Arbeit damit ihre bisherige Position.

Ein Anspruch auf KuG kann bestehenIn ihrer Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit klar, dass für Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer in ihren Praxen beschäftigen (wie medizinische Fachangestellte) einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Dafür muss ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen und die weiteren Voraussetzungen des § 95 ff. SGB III erfüllt sein.

Quelle: Ecovis

Auch Vertragsärzte können grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 11. Mai in Berlin mitgeteilt. Nach dem Protest der Ärzteschaft gegen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld hat die Bundesagentur für Arbeit eine neue Weisung herausgegeben. Der seit 08.05.2020 geltenden aktuellen Weisung zufolge haben die in Praxen beschäftigten Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Bundesagentur für Arbeit revidiert damit ursprüngliche Aussage

Bis vor kurzem hatte die Bundesagentur für Arbeit pauschal Anträge auf Kurzarbeitergeld für Arztpraxen abgelehnt. In einem Schreiben an Bundearbeitsminister Hubertus Heil hatte der Vorstand der KBV gefordert, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Einzelfall geprüft werden müsse.

„Diese Einzelfallprüfung wird nun auch erfolgen. Und das ist gut so“, führte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV aus. „Unter den vom Bundestag beschlossenen vertragsärztlichen Schutzschirm fallen nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Nicht darunter fallen Einnahmen beispielsweise aus privatärztlicher oder arbeitsmedizinischer Tätigkeit. Diese Leistungen stellen in vielen Praxen durchaus einen hohen Anteil dar“, erläuterte Dr. Stephan Hofmeister, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV. Trotz des Schutzschirms könne es daher Einnahmeverluste geben, die die Voraussetzungen von Kurzarbeitergeld erfüllten.

► Stand: 11.05.2020

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Bundesagentur für Arbeit

 

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