Das Recht Dritter auf Einsicht in die Patientenakte

In der Praxis sehen sich Ärzte oft der Frage ausgesetzt, wann und in welchem Umfang sie Dritten Einsicht in die Akten ihrer Patienten gewähren dürfen oder müssen. Im Folgenden sollen anhand praxisrelevanter Fallkonstellationen Möglichkeiten und Grenzen ausgelotet werden

Anfragen auf Akteneinsicht durch Erben oder nahe Angehörige verstorbener Patienten kommen in der Praxis häufig vor. Grundsätzlich können im Falle des Todes des Patienten gemäß § 630 g III1,2 i. V. m. 630 g I BGB sowohl die Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher als auch die nächsten Angehörigen zur Wahrnehmung immaterieller Interessen Einsicht in die Behandlungsakten nehmen. 

Zu letzteren gehören Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder und Enkel. Ein ihnen zustehendes immaterielles Interesse kann z. B. die eigene Gesundheitsvorsorge, wie etwa zum Ausschluss einer Erbkrankheit, darstellen. Ebenso gehören Fragen nach der genauen Todesursache oder das Ermitteln von Anhaltspunkten für eine potenzielle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten oder Praxispersonal in diese Kategorie.

Postmortale Schweigepflicht

Nach § 630 g III 3 BGB sind die Rechte allerdings ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. Hat also ein Patient z. B. zu Lebzeiten ausdrücklich dargelegt, dass den Erben oder anderen Dritten keine Akteneinsicht zu gewähren sei, hat sich der behandelnde Arzt bei Anfragen auf seine postmortale Schweigepflicht zu berufen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dieser Wille auf Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung einschränkungslos über den Tod hinaus gilt und das Geheimhaltungsinteresse durch das Ableben grundsätzlich nicht entfällt.4

Bei Schilderungen in einer Therapiesitzung darf sogar davon ausgegangen werden, dass der Patient intime Details gerade nur in der Erwartung preisgebe, dass Dritte davon nicht erfahren. Besteht darüber hinaus die Befürchtung, dass Erben oder nahe Angehörige selbst unter diesen Informationen leiden könnten, wird dadurch die Annahme eines auch nach dem Tod bestehenden Geheimhaltungsinteresses untermauert.5 Auf psychosomatische Gesprächsleistungen, z. B. nach den GOP 35100 und 35110 dürfte diese Argumentation analog anzuwenden sein.

Keine Überlagerung durch Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung

Nicht selten wird durch Angehörige argumentiert, dass sich das Recht auf Akteneinsicht aus einer bestehenden Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung ergebe. Allerdings hat die Rechtsprechung auch solchen Pauschalbehauptungen einen Riegel vorgeschoben.6 Schließlich können die insoweit getroffenen Regelungen zur Akteneinsicht nur Anwendung finden, wenn sie noch auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs­situation des Verfügenden zutreffen. Hat dieser zu Lebzeiten eindeutige entgegenstehende Äußerungen getätigt, sind diese zu berücksichtigen und gehen früheren Festlegungen in der Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung vor.

Praxishinweis

Die ärztliche Schweigepflicht besteht über den Tod des Patienten hinaus. Ärzte sind daher grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten Informationen über den verstorbenen Patienten zu gewähren. Anders verhält es sich, wenn der Patient bereits zu Lebzeiten klargestellt hat, wem Informationen nach dem Tod übermittelt werden dürfen oder sogar sollen. In der Praxis ist nicht immer eindeutig feststellbar, ob die Schweigepflicht des Arztes hinter dem Interesse der Erben und nahen Angehörigen des Verstorbenen zurücktreten muss. Insbesondere sehen sich Ärzte auch Druck ausgesetzt, wenn das Recht auf Akteneinsicht z.B. durch Anwaltspost eingefordert wird (s. Infokasten).

Anfragen von KVen  oder Krankenkassen

Einsicht in Patientenunterlagen: Ja oder Nein?Bei der Prüfung, ob Einsicht in die Patientenunterlagen gewährt werden muss, ist Ärzten folgendes Vorgehen zu empfehlen:

  1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht in die Unterlagen verstorbener Patienten gemäß § 630g III 1 BGB steht zunächst nur den Erben zu. Lassen Sie sich daher anhand eines Erbscheins nachweisen, dass eine solche Erbenstellung vorliegt.
  2. Auch nahen Angehörigen steht grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht zu. Erkundigen Sie sich auch hier, in welchem Verhältnis die Dritten zum Verstorbenen gestanden haben und dokumentieren Sie dies.
  3. Handelt es sich bei dem Dritten um Erben oder nächste Angehörige, besteht ein Recht auf Akteneinsicht, sofern diese nicht durch den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten ausgeschlossen worden sind.
  4. Prüfen Sie erst, ob sich der Patient ausdrücklich geäußert hat. Existieren schriftliche Hinweise oder Vermerke in der Patientendokumentation, die den Willen des Patienten eindeutig erkennen lassen?
  5. Fehlt es an eindeutigen Hinweisen, ist der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln. Hätte er es gebilligt, dass die Erben/Angehörigen Einsicht in seine Unterlagen nehmen dürfen? Dokumentieren Sie das Prüfungsergebnis ebenfalls sorgfältig.
  6. Verbleiben Zweifel, ob die Akteneinsicht dem Willen des Verstorbenen entsprochen hätte, sollten Sie die Einsicht verweigern. Schließlich kann Ihnen nicht zugemutet werden, auf Basis einer uneindeutigen Tatsachengrundlage eine Verletzung Ihrer Schweigepflicht in Kauf zu nehmen und sich damit dem Risiko der Strafverfolgung gemäß § 203 StGB auszusetzen.
  7. Verweigern Sie die Akteneinsicht, müssen Sie dem Dritten darlegen, dass und unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt Sie sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sehen.

Im vertragsärztlichen Sektor erhalten Ärzte regelmäßig Anfragen von Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder Krankenkassen, die Informationen über Patienten begehren. Hierbei findet zunächst der Grundsatz Anwendung, dass Vertragsärzte relevante Informationen zur Verfügung stellen müssen, da dies gesetzlich festgelegt ist. 
KVen verlangen regelmäßig Einsicht in Patientenunterlagen im Rahmen durchzuführender Abrechnungsprüfungen.8 Dies basiert u. a. auf § 295 I Nr. 2 SGB V, wonach in den Abrechnungsunterlagen – soweit für die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der Abrechnung erforderlich – exakte Informationen über die Behandlung, z. B. gestellte Diagnosen, mitgeteilt werden müssen.

Krankenkassen

Bei Anfragen durch Krankenkassen ist u. a. § 294a SGB V eine zentrale Norm. Liegen z. B. Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem Patienten eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen gegeben sind, müssen Ärzte die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitteilen. 

Beispiel:  COVID-19 als Berufskrankheit

Diese Regelung kann insbesondere in der aktuellen Corona-Krise relevant sein. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erkennt an, dass das Risiko einer COVID-19-Infektion u. a. bei Versicherten erhöht ist, die im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium arbeiten.9 Somit kann Corona als „Infektionskrankheit“ und damit als Berufskrankheit gemäß Ziffer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eingestuft werden.

Berichte bzw. Bescheinigungen

§ 73 II Nr. 9 SGB V regelt, dass die vertragsärztliche Versorgung die Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275 SGB V) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen, umfasst. In der Praxis verwenden die Krankenkassen hierfür gesonderte und standardisierte Vordrucke. Werden durch die Krankenkassen jedoch informelle Anfragen gestellt, so muss hierbei die Rechtsgrundlage angegeben werden, auf deren Basis der Arzt zur Beantwortung der Frage verpflichtet sein soll. Fehlt es daran, sollte die Auskunft präventiv unter Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht verweigert werden.10

Anfragen von Versicherungen

Bei Fragen von privaten Verrechnungsstellen, Krankenversicherungen oder Haftpflichtversicherungen existiert keine gesetzliche Grundlage, die die Schweigepflicht des Arztes durchbricht. Eine Auskunft darf daher nur erteilt werden, soweit dies durch den Patienten gestattet worden ist.11

1 BT-Drs. 17/10488, 27; Spickhoff/Spickhoff, 
3. Aufl. 2018, BGB § 630g Rn. 9.
2 J. Prütting/Merrem in Prütting, Medizinrecht, 
5. Aufl. 2019, § 630g BGB Rn. 33.
3 MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 630g Rn. 35.
4 OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.8.2019 – 7 U 238/18.
5 OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.8.2019 – 7 U 238/18.
6 OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.8.2019 – 7 U 238/18.
7 BeckOK BGB/Katzenmeier BGB § 630g Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.8.2019 – 7 U 238/18.
8 Hierzu ausführlich Braun, best practice onkologie 2019, 324 ff.
9 www.dguv.de/landesverbaende/de/medien/faq/aktuelles_corona_dav/index.jsp (zuletzt aufgerufen am 06.04.2020).
10 Vgl. z.B. www.kvno.de/downloads/kvno_aktuell/kassenanfragen.pdf (zuletzt aufgerufen am 06.04.2020).
11 Vgl. hierzu nur www.slaek.de/de/01/03Empfehlungen/29wpatientenunterlagen.php (zuletzt aufgerufen am 06.04.2020).

RA Dr. Sebastian Braun
Der Autor ist als Rechtsanwalt bei LEX MEDICORUM, Kanzlei für Medizinrecht, tätig und betreut dort u. a. die Referate Abrechnungsprüfungen, Arztstrafrecht und Internetbewertungen. Feuerbachstr. 12, 04105 Leipzig
braun@lex-medicorum.de
lex-medicorum.de

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