Gebührenordnungsposition 33072 neben 33076

Gemäß 2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM sind inhaltsgleiche GOP nicht nebeneinander berechnungsfähig, auch wenn im EBM kein entsprechender Ausschluss festgelegt ist. Mit Verweis auf die Allgemeinen Bestimmungen streichen die KVen die Berechnung der GOP 33076 neben der GOP 33072. Das Bundessozialgericht (BSG Az: B 6 KA 16/17 R) hat zu diesem Sachverhalt differenzierter entschieden.


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