Sachkosten richtig berechnen: Auslagenersatz

Die Berechnung von Auslagen in der GOÄ erscheint komplizierter, als sie ist. Wir stellen vor, was zu beachten ist.

Wichtig
  • Nur der tatsächlich gezahlte Preis darf in Rechnung gestellt werden. Rabatte sind weiterzugeben, Skonto darf behalten werden. Die Orientierung an den „besonderen Kosten“ im BG-Neben­kostentarif ist aber gängig und wird in der Regel akzeptiert
  • In der Rechnung die verwendeten Materialien lediglich als zum Beispiel „Auslagen“ zu bezeichnen wird zwar häufig nicht moniert, besser ist eine Bezeichnung der Art des verwendeten Materials
  • Kostet ein Material mehr als 25,56 €, muss ein Beleg (Rechnungskopie) oder „sonstiger Nachweis“ beigefügt werden
  • Auslagen dürfen auch dann berechnet werden, wenn die entsprechende Leis­tung erbracht, aber nicht berechnet wird

Als erstes ist zu beachten, dass Auslagen nur dann berechenbar sind, wenn der Patient das Material behält (z. B. einen Verband) oder das Material mit der einmaligen Anwendung verbraucht ist (z. B. ein Medikament). Dabei ist auch der § 1 der GOÄ zu beachten. Der sagt, dass nur „medizinisch Notwendiges“ berechnet werden darf (außer der Patient verlangt etwas anderes). Deshalb ist nicht statthaft, willkürlich nicht berechenbaren Praxisbedarf durch Umstieg auf Einmalmaterialien in den Auslagen­ersatz nach § 10 GOÄ zu verlagern.

Als nächstes ist zu prüfen, ob zu der GOÄ-Ziffer oder in der allgemeinen Bestimmung des GOÄ-Abschnittes, in dem die Ziffer steht, eine Regelung zur Berechnung von Auslagen getroffen ist. Beispiele sind die Abstrichentnahmen nach den Nrn. 297/298 GOÄ. Dort ist gesagt „Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten“. In der allgemeinen Bestimmung zur allergologischen Testungen (Abschnitt C V der GOÄ) steht, dass zu den Nrn. 380 bis 382, 385 bis 391 sowie 395 und 396 die Kosten abgegolten sind. Zu diesen Leistungen ist also keine Auslagenberechnung möglich.

Enthält die GOÄ zu den Leistungen keine­ ausdrückliche Regelung zur Berechenbarkeit von Auslagen, zählt der § 10 GOÄ (Ersatz von Auslagen). Der schließt generell die Berechnung von „Kleinmaterial“­ aus. Dabei geht man davon aus, dass ein Material dann „Kleinmaterial“ ist, wenn der Preis nicht die Grenze von einem Euro überschreitet.

§ 10 der GOÄ enthält außerdem (in den Nrn. 2 bis 5 des Absatz 2) eine Aufzählung von Materialien, für die generell keine Auslagenberechnung statthaft ist. Deren Kosten dürfen auch nicht als Auslage berechnet werden, wenn der Preis die Ein-Euro-­Grenze überschreiten würde. Darunter fallen grundsätzlich auch EMLA-Pflaster („Oberflächenanästhesie“). Probleme­ mit deren Kostenberechnung sind aber nicht bekannt.

§ 10 GOÄ verbietet die Berechnung von Pauschalen (Abs. 1 Nr. 4). In der Regel wird aber akzeptiert, wenn man sich an den „besonderen Kosten“ des BG-Nebenkostentarifes orientiert.

Keine Aufschläge

§ 10 GOÄ spricht von „Auslagen“ beziehungsweise „Kosten“. Das heißt, nur der tatsächlich gezahlte Preis darf berechnet werden! Preisnachlässe müssen weitergegeben werden. Skonto in üblichem Rahmen (3 %) hingegen darf behalten werden. In relativ vielen Fällen wegen Abrechnungs­betruges in der Privatliquidation führten Aufschläge auf tatsächlich gezahlte Preise beziehungsweise die Nicht-Weitergabe von Rabatten zu Geldbußen, in manchen auch zur Verurteilung. Auch Aufschläge für zum Beispiel Beschaffungs- und Lagerungskosten dürfen nicht erhoben werden. Dies sind nicht berechenbare Praxiskosten.

Rechnungsstellung

§ 12 der GOÄ verlangt, bei der Auslagen­berechnung „Betrag und Art der Auslage“ anzugeben. „Betrag“ ist offensichtlich, die „Art“ sollte so bezeichnet werden, dass das verwendete Material erkennbar und plausibel zu den Diagnosen ist. Man muss nicht jedes Detail anführen, aber Bezeichnungen wie lediglich „Auslagenersatz“ oder „§ 10“ reichen nicht – auch wenn das häufig nicht moniert wird. Positive Beispiele wären „Kompressionsverband“ oder „Lokalanästhetikum“.

Wenn eine „einzelne Auslage“ den Betrag von 25,56 Euro übersteigt, muss der Rechnung ein Beleg oder „sonstiger Nachweis“ beigefügt werden. Hier zählt also nicht der Gesamtbetrag der Auslagen, sondern ein Einzelpreis. Am einfachsten ist eine Rechnungskopie. Möchte man das nicht, kann ein „sonstiger Nachweis“ zum Beispiel durch eine Aufstellung mit Bezug auf die Rechnung (z. B. „aus Lieferung vom ..., RgNr. ...“) beigefügt werden. Da die Rechnung ohnehin aufgehoben werden muss, wäre im Streitfall die korrekte Abrechnung belegbar.

Eine Auslage darf auch dann berechnet werden, wenn die Ziffer, zu welcher die Auslage gehört, nicht berechnet wird. Beispiel: Ein Medikament, wenn die Nr. 252 GOÄ nicht berechnet wird, weil sie der Berechnung der Nrn. 1 und 5 GOÄ entgegenstände. Die klare Bezeichnung des Materials in der Rechnung ist dann in der Regel ausreichend, man kann aber auch die Leistung als „nicht berechnet“ in die Rechnung aufnehmen.

In vielen Fällen können eventuelle Umstände mit der Auslagenberechnung vermieden werden, indem man das Material­ rezeptiert.

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