Telefonate: kaum berechnungsfähig!

Telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) sind gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bestandteil der Grundpauschalen und nicht gesondert berechnungsfähig, von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Telefonate ohne Grundpauschale 

Besonders in Folgequartalen, in denen Patienten nicht persönlich zur Behandlung kommen und in denen somit keine Grundpauschale abgerechnet werden kann, rufen immer wieder mal Patienten an, um sich nach Befunden zu erkundigen, sich telefonisch beraten zu lassen usw. Werden derartige Telefonate mit den Mitarbeitern(innen) geführt, ggf. auch mehrmals im Quartal, ist dafür jeweils die 01430 zu berechnen. Bei Telefonaten mit dem Arzt berechnet dieser die 01435, aber nur einmal im Quartal bei demselben Patienten, auch wenn mehrere Telefonate geführt werden. Sowohl die 01430 als auch die 01435 entfallen, wenn bei demselben Patienten später im Quartal doch noch eine Grundpauschale berechnet wird.

Wichtig:

Telefonate abrechnen 

  • Zu Unzeiten mit 01100 und 01101, die Initiative muss vom Patienten ausgehen.
  • Samstags zwischen 7:00 und 14:00 Uhr mit 01102, auch für vereinbarte Telefonate.
  • 01100, 01101 und 01102 sind zusätzlich zu Grundpauschalen berechnungsfähig.
  • Ohne Berechnung einer Grundpauschale durch denselben Arzt: Telefonate mit Mitarbeitern 01430, mit dem Arzt 01435. 

Gemeinschaftspraxen

Sowohl die 01430 als auch die 01435 sind nur in demselben Arztfall (durch denselben Arzt in demselben Quartal) von der Berechnung neben einer Grundpauschale ausgeschlossen. Daraus ergibt sich für Gemeinschaftspraxen für die Berechnung von Telefonaten eine besondere Konstellation: Arzt A in einer Gemeinschaftspraxis hat einen persönlichen APK und berechnet eine Grundpauschale. Zu einem anderen Zeitpunkt in demselben Quartal ruft der Patient an und führt das Gespräch mit Arzt B, Arzt B kann die 01435 abrechnen. Dasselbe gilt für die 01430, wenn Arzt A eine Grundpauschale abgerechnet hat und Arzt B die 01430 abrechnet. Zur Beachtung: Die 01430 und 01435 sind nicht neben (im Rahmen derselben Konsultation) anderen Gebührenpositionen berechnungsfähig.

Telefonate zu Unzeiten

Günstiger steht es mit der Berechnung von Telefonaten zu Unzeiten: Rufen Patienten zu den in den Leistungsbeschreibungen der 01100 oder 01101 genannten Tageszeiten abends, nachts oder an Sonn- und Feiertagen an, sind diese Positionen berechnungsfähig. Die Initiative für Telefonate zu diesen Zeiten muss vom Patienten ausgehen, vereinbarte Telefonate zu in den Leistungsbeschreibungen der 01100 und 01101 genannten Zeiten sind nicht berechnungsfähig. Anders bei der 01102, die für Telefonate an Samstagen zwischen 7:00 und 14:00 Uhr berechnungsfähig ist, auch für vereinbarte. Vorteil der 01100, 01101 und 01102: Diese Positionen werden nicht gestrichen, wenn bei demselben Patienten in demselben Quartal eine Grundpauschale abgerechnet wird.

Fallzählung

Auch wenn die Vergütung für die alleinige Berechnung der 01430 oder 01435 nicht üppig ist, sollten diese Positionen in Folgequartalen unbedingt abgerechnet werden: Sie werden bei der Fallzählung berücksichtigt und wirken sich somit bei allen fallzahlabhängigen Begrenzungsregeln wie Regelleistungsvolumen, Arzneimittelverordnungen usw. günstig aus.

Problem: Einlesen der eGK

Bei alleinigen telefonischen Kontakten im Quartal liegt die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vor. Das Ausstellen eines Behandlungsscheins im Ersatzverfahren ist nach Streichung des § 20 Bundesmantelvertrag nicht mehr statthaft, wird aber offensichtlich von einigen KVen weiterhin geduldet. Deswegen: Bitten Sie bei Telefonanrufen von Patienten ohne persönlichen APK in demselben Quartal darum, die eGK bei nächster Gelegenheit in der Praxis vorzulegen oder vorlegen zu lassen, um nach deren Einlesen die 01430 respektive 01435 abrechnen zu können.

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