Aufbewahrungsfristen beachten - Tipps für den Hautarzt

Gemäß § 57 Bundesmantelvertrag sind Patientenakten bis zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren und müssen jederzeit zur Verfügung stehen, elektronisch gespeicherte Daten müssen entsprechend lange gesichert und abrufbar sein.


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