Pädiatrie: Abrechnung nach dem EBM in Gemeinschaftspraxen

Ein Großteil der niedergelassenen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte übt die vertragsärztliche Tätigkeit in Gemeinschaftspraxen aus. Bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen sind bestimmte Vorgaben zu beachten.

Werden die besonderen Abrechnungskonstellationen für Gemeinschaftspraxen nicht beachtet, können daraus einerseits Streichungen abgerechneter Leistungen resultieren, andererseits kann die Nichtbeachtung bestimmter Abrechnungsvorteile für Gemeinschaftspraxen zu unnötigen Honorarverlusten führen.

Genehmigungspflichtige Leistungen

In Gemeinschaftspraxen vertreten sich Ärztinnen und Ärzte bei Urlaub, Krankheit usw. in der Regel gegenseitig. Bei Vertretungen hat die vertretende Ärztin bzw. der Arzt die erbrachten Leistungen unter der eigenen lebenslangen Arztnummer (LANR) abzurechnen – auch Leistungen, die bei Patientinnen und Patienten der vertretenen Kollegin bzw. des Kollegen erbracht werden.

Problem:

Hat Ärztin A z.B. die Genehmigung zur Abrechnung sonografischer Leistungen, der Psychosomatik-Positionen 35100 und 35110 usw., Arzt B aber nicht, kann Arzt B bei Vertretung von Ärztin A diese Leistungen nicht unter der eigenen LANR abrechnen.

WichtigBei Vertretungen in Gemeinschaftspraxen darf die Vertretung nur genehmigungspflichtige Leistungen abrechnen, für die sie oder er selbst eine Genehmigung hat, auch wenn die vertretene Ärztin oder der Arzt entsprechende Genehmigungen hat, die Vertretung aber nicht.

Vertretungen länger als eine Woche sind der KV unter Benennung der Vertretung zu melden.

Ein Unterlassen der Vertretermeldung kann unangenehme Folgen bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach sich ziehen.

Gegenseitige Vertretungen

Gemäß §17 Abs. 3 Bundesmantelvertrag (BMV) haben Vertragsärztinnen und -ärzte Abwesenheiten von mehr als sieben Tagen der KV unter Benennung der vertretenden Ärztinnen und Ärzte zu melden, auch in Gemeinschaftspraxen. Ein Unterlassen der Meldung kann unangenehme Folgen haben: Die Vertreterin bzw. der Vertreter rechnet, insbesondere bei längeren Vertretungen, umfangreich Leistungen bei den Patientinnen und Patienten der vertretenen Kollegin bzw. des Kollegen unter der eigenen LANR ab und gerät damit unter Umständen in die Mühlen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen nicht plausibler Leistungsmengenausweitung im Vergleich zu den Vorjahresquartalen. Wurde die Abwesenheit der Kollegin bzw. des Kollegen der KV nicht gemeldet, kann zur Entlastung nicht die Vertretung und die dadurch bedingte Leistungsmengenzunahme angeführt werden, was bei Meldung der Vertretung in der Regel als Begründung für die Leistungsausweitung anerkannt wird.

Abrechnung bei Mindestkontaktzahl

Die Berechnung bestimmter Gebührenordnungspositionen (GOP) setzt eine Mindestzahl von Arzt-Patienten-Kontakten (APK) im Quartal voraus. Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM hat die Ärztin bzw. der Arzt die entsprechenden GOP unter ihrer bzw. seiner LANR zu berechnen, die bzw. der die Vollständigkeit der obligaten Leistungsbestandteile einer GOP erbracht hat.

Beispiel: GOP 04221: Zuschlagsposition Chronikerpauschale, mindestens zwei persönliche APK

1. Kontakt Ärztin A, 04220, 2. Kontakt Arzt B, Arzt B berechnet die GOP 04221 unter seiner LANR.

Fachübergreifende Gemeinschaftspraxen

Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sind auch in Gemeinschaftspraxen mit Ärztinnen und Ärzten anderer Fachgebiete niedergelassen, häufig mit Allgemeinärztinnen und -ärzten des hausärztlichen Versorgungsbereichs. Auch hier muss bei mehreren geforderten APK die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der die Vollständigkeit der Leistungserbringung erbracht hat, die entsprechende GOP unter der eigenen LANR abrechnen.

Beispiel: GOP 02310, sekundäre Wundversorgung, mindestens drei persönliche APK

1. APK Allgemeinarzt, Berechnung der Versichertenpauschale 03000, 2. APK Allgemeinärztin Sonografie 33042, 3. APK Kinder- Jugendärztin, Versichertenpauschale 04000 plus 02310.

Gegenseitige Vertretungen sind bei fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen problematisch, da die Vertreterin bzw. der Vertreter grundsätzlich derselben Facharztgruppe angehören soll wie die vertretene Ärztin bzw. der Arzt. In Zweifelsfällen sollte bei dieser Konstellation vorab die zuständige KV konsultiert werden.

Stand: August 2022

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